20/03/2026
In Österreich ist im § 31a WRG definiert, was wassergefährdende Stoffe sind. In Deutschland wird dies durch den § 62 Abs. 3 WHG festgelegt. „Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutz-barkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.“
Ökologisch
Quelle: [1] RIS WRG 1959 § 31a