Fabsich u. Partner GmbH Architektur u. Sachverständigenbüro

Fabsich u. Partner GmbH  Architektur u. Sachverständigenbüro Architektur und Sachverständigenbüro

Leistungsspektrum:

► Energieausweis für Neubau und Sanierung
► Planungsleistungen
► Grundlagenermittlung, Bauordnung
► Entwurfsplanung: Grundriss, Schnitt, auf Wunsch mit 3D Visualisierung, grobe Kostenschätzung
► Einreichplanung: Einreichplan 1:100, Behördenwege, Baubewilligung
► Detailplanung , Ausführungsplanung
► Ausschreibung und Kostenschätzung
► Direkte Bauherrenvertretung , Bauaufsicht un

d Kontrolle
► Planungs- und Baustellenkoordination
► Bewertungsgutachten und Bauberatung
► 3 D - Entwurfsplanung, Visualisierung

6. Frage: Wir möchten eine Klimaanlage in unserem Einfamilienhaus installieren? Das Außengerät hat ein Betriebsgeräusch ...
04/07/2020

6. Frage: Wir möchten eine Klimaanlage in unserem Einfamilienhaus installieren? Das Außengerät hat ein Betriebsgeräusch von mehr als 35 dB. Wie gehen wir weiter vor, was müssen wir melden und mit welchen Dokumenten?

A: Aus gegebenem Anlass möchten wir auch gleich Wärmepumpen im Freien in die Beantwortung der Frage miteinbeziehen.
Im Bgld. BauG unter §16 Absatz 3 Zahl 10 werden auch beide namentlich angeführt. „10. Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB“.

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt im Durchführungserlass zum Bgld. BauG wie folgt Stellung:

„Bei der Planung von Wärmepumpen und Klimaanlagen kommt der schalltechnischen Betrachtung immer mehr Bedeutung zu. Besonders problematisch haben sich dabei die für Luftwärmepumpen charakteristischen Geräuschemissionen im tieffrequenten Bereich erwiesen, die oft als „Brummen“ wahrgenommen und sehr störend empfunden werden. Auch wenn es regionale Unterschiede gibt, kann davon ausgegangen werden, dass im Schnitt bei einem maximal zulässigen Schalldruckpegel von 30 dB an der Grundstücksgrenze keine baupolizeilichen Interessen berührt werden. Im Bauverfahren ist für die Beurteilung der einzuhaltenden Immissonsgrenzwerte immer der Schallpegel (Schalldruckpegel) an der Grundstücksgrenze der relevante Messpunkt. Da dieser Schalldruckpegel nicht nur von der Anlage bzw. von den Zu- und Abluftöffnungen der Anlage abhängt, sondern je nach Aufstellungsort der Anlage (Aufstellung allseitig frei, Aufstellung an der Wand – einseitig, Aufstellung in einer Ecke – zweiseitig sowie die Entfernung zur Grundstücksgrenze) unterschiedliche Werte aufweisen kann, wurde als Bemessungsgrundlage für diese Bestimmung der Schallleistungspegel herangezogen. Dabei handelt es sich um eine Kenngröße der Emission und bezeichnet die von Geräten abgegebene Schallenergie. Eine Kenngröße die vom herstellenden Unternehmer bekannt zu geben ist. Bei einem Schallleistungspegel (die vom Gerät abgegebene Schallenergie) von 35 dB kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es auch bei sehr kleinen Grundstücken zu keiner Lärmbelästigung bei den Nachbarn kommen wird.“

Bezogen auf euren Fall ist es aber auch denkbar, dass trotz des Schallleistungspegel von über 35 dB und bei größeren Abständen der Anlage zur Grundstücksgrenze ein geringfügiges Bauvorhaben durchgeführt werden kann.
Zum Beispiel durch vereinfachte Schallausbreitungsberechnungen (von befugten Unternehmen) die nachvollziehbar die einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte an der Grundstücksgrenze belegen.

Mit dieser Schallausbreitungsberechnung und einer zusätzlichen Lagedarstellung (wo wird das Gerät platziert, wie weit ist es bis zur Grundgrenze,..) kann gem. §16 Bgld. BauG das Bauvorhaben der Behörde mitgeteilt werden. Sollte sich diese nicht binnen 14 Tagen melden, kann mit den Installationsarbeiten begonnen werden.
Im Zweifelsfall sowie bei der Notwendigkeit schallreduzierender Maßnahmen oder Auflagen hat die Baubehörde jedoch das Recht ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.

Quellen:
https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=10000504&FassungVom=2020-06-05&Artikel=&Paragraf=16&Anlage=&Uebergangsrecht=
• Durchführungserlass Burgenländisches Baugesetz - Novelle 2019; Zahl: A2/W.Bau-10000-66-2019 Seite 17

5. Frage: Für unser Baugrundstück gilt lt. Auskunft der Gemeinde die offene Bebauungsweise, wobei wir auf einer bestimmt...
20/06/2020

5. Frage: Für unser Baugrundstück gilt lt. Auskunft der Gemeinde die offene Bebauungsweise, wobei wir auf einer bestimmten Seite bei Bedarf ein Nebengebäude errichten dürfen. Was definiert ein Nebengebäude und können wir unseren Technikraum für die Haustechnik des Wohnhauses dort auch hinein planen ?

A: Im Bgld. Baugesetz §2 Absatz 9 Begriffsbestimmungen wird das Nebengebäude wie folgt definiert:

Ein Nebengebäude ist ein nicht für Wohnzwecke bestimmtes Gebäude, das aufgrund seiner Art, Größe und seines Verwendungszweckes einem anderen auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist (Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dgl.). Bei einer baulichen Verbindung eines Nebengebäudes mit dem Hauptgebäude liegt ein Nebengebäude dann vor, wenn die bauliche, optische sowie die funktionale Selbstständigkeit gegeben ist.

Damit ein Gebäude als "Nebengebäude" in Frage kommt, muss es zumindest bautechnisch einen selbständigen Baukörper bilden (d.h. bei einem Abbruch des Hauptgebäudes muss es für sich alleine weiterbestehen können), sowie von Funktion und Aussehen her ebenfalls ein selbständiger Baukörper sein. Eine Verbindungstüre oder ein Verbindungsgang zum Hauptgebäude alleine schaden bei dieser Beurteilung jedoch nicht und dürfen daher vorhanden sein. Als Nebengebäude kommen i.d.R. Garagen, Geräte- und Holzlagerschuppen, Gartenpavillons u.ä. in Frage. Die Gebäudehöhe des Nebengebäudes von max. 3,0 m ergibt sich im Bereich der seitlichen und hinteren Abstandsfläche eines Baugrundstückes unverändert aus § 5 Abs. 2. Bgld. BauG.

Euer geplanter Technikraum würde aufgrund der dort installierten Haustechnik für das Wohnhaus gegen die funktionale Selbstständigkeit des Nebengebäudes sprechen und ist somit nicht erlaubt.

Quellen:
https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=10000504&FassungVom=2020-06-05&Artikel=&Paragraf=2&Anlage=&Uebergangsrecht=
• Durchführungserlass Burgenländische Baugesetz - Novelle 2019; Zahl: A2/W.Bau-10000-66-2019 Seite 7

4. Frage: Wir wohnen seit zwei Jahren in unserem neuen Haus und schön langsam benötigen wir mehr Platz für Gartenmöbel, ...
13/06/2020

4. Frage: Wir wohnen seit zwei Jahren in unserem neuen Haus und schön langsam benötigen wir mehr Platz für Gartenmöbel, den Rasenmäher und Ähnliches. Ein kleines Gartenhaus würde uns da schon weiterhelfen. Können wir das einfach errichten bzw. kaufen und hinstellen?

A: Das ist abhängig von Lage und Größe eures Gartenhauses. Alles über 20 m² Brutto-Grundfläche (Gebäudeaußenmaße) muss von der Behörde bewilligt werden, also mit den notwendigen Einreichdokumenten, erstellt von einem Baumeister bzw. Ziviltechniker.
Ist das Gebäude allerdings max. 20 m² groß und wird „freistehend“ auf dem Grundstück platziert, handelt es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben nach §16 Bgld. BauG.
Ihr müsst nur die Baubehörde 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (Lageplan, Grundriss, Ansicht, Schnitt, Material, Beschreibung,…) schriftlich davon in Kenntnis setzen.

Beachtet!

Als freistehend gelten Bauten oder Gebäude dann, wenn diese an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von der Verkehrsfläche für die Brandbekämpfung zugänglich sind.

Thema Brandschutz: Alle Gebäude über 15 m² Brutto-Grundfläche benötigen gem. OIB 2 einen entsprechenden Brandschutz, wenn sie weniger als 2 m von der Grundstücksgrenze zum Nachbarn entfernt sind und die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäude besteht. Bitte berücksichtigt das bei der Standortwahl.

Quellen:
https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=10000504&FassungVom=2020-06-05&Artikel=&Paragraf=16&Anlage=&Uebergangsrecht=
• Durchführungserlass Burgenländische Baugesetz - Novelle 2019; Zahl: A2/W.Bau-10000-66-2019 Seite 15

3. Frage: Wir haben uns dazu entschlossen in eine Photovoltaikanlage für unser Einfamilienhaus zu investieren. Diese sol...
05/06/2020

3. Frage: Wir haben uns dazu entschlossen in eine Photovoltaikanlage für unser Einfamilienhaus zu investieren. Diese soll bei entsprechendem Wetter unseren Haushaltsbedarf (vor allem Klimaanlage) abdecken. Was müssen wir der Gemeinde melden?

A: Seit der Baugesetznovelle 2019 müsst ihr unter gewissen Voraussetzungen der Gemeinde gar nichts melden, da Photovoltaikanlagen mit
- max. 10 kW Engpassleistung (mehr als genug für euren Haushaltsbedarf, ca. 70 m² Modulfläche)
- die an Gebäuden der Gebäudeklasse 1,2 und 3 (euer Einfamilienhaus fällt in eine dieser 3 Kategorien, genaueres findet ihr auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik, siehe Link unten)
- parallel zu Dach- oder Wandflächen aufliegend (oder eingefügt)
montiert werden, vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommen sind.
Aufgeständerte und freistehende Anlagen sind von dieser Ausnahme nicht berührt und müssen daher der Baubehörde angezeigt werden, die über die Art des Verfahrens zu entscheiden hat.

Beachtet!
Mit dieser Ausnahme aus dem Geltungsbereich des Baugesetzes soll laut Landesregierung die Eigenverantwortung der Bürger gestärkt werden. Umso wichtiger ist es, ein konzessioniertes und fachlich versiertes Unternehmen mit der Projektierung und Ausführung zu beauftragen, da sich bei Unfällen oder Schäden auch der Auftraggeber/Eigentümer verantworten muss.

Quellen:
https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=10000504&FassungVom=2020-06-05&Artikel=&Paragraf=1&Anlage=&Uebergangsrecht=
• Durchführungserlass Burgenländische Baugesetz - Novelle 2019; Zahl: A2/W.Bau-10000-66-2019 Seite 2 und 3
https://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien/richtlinien/2015/oib-richtlinien-begriffsbestimmungen Einteilung der Gebäudeklassen

29/05/2020

Unser letztes Posting vom 22.5.2020 hat eine Anschlussfrage aufgeworfen:

2. Frage: Gilt deine Antwort vom 22.5.2020 auch für eine 2 Meter hohe Sichtbetonmauer?

A: Nein, da es sich hierbei um einen, im Baugesetz vielleicht etwas umständlich formulierten, Sockel handelt, der höher als 1 Meter ist.
Im Durchführungserlass des Amtes der Burgenländischen Landesregierung wird dieser Sockel folgendermaßen definiert:

Unter einem Sockel ist eine Mauer in Massivbauweise (Mauerwerk, Ziegel, Stein, Betonschalsteine
und dgl.) zu verstehen. Bei der Errichtung einer Mauer in Massivbauweise wird zum Unterschied zu
Einfriedungen in Leichtbauweise (Holzpaneelen, Drahtgitter und dgl.) eine deutlich höhere
bautechnische Kenntnis vorausgesetzt.
Aus diesem Grund sind Einfriedungen im Rahmen des §16 in Leichtbauweise bis 2 m Höhe möglich.
Sollte ein Teil davon in Massivbauweise durchgeführt werden (Sockel) so darf dieser die Höhe von
1m nicht übersteigen.

Für eure 2 Meter hohe Sichtbetonmauer müsst ihr also nach §17 Bgld. Baugesetz einreichen und benötigt hierfür einen Einreichplan von einem befugten Planverfasser. (Baumeister/Ziviltechniker)

Quellen:
-https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1998/10/P16/LBG40020734
-Durchführungserlass Burgenländische Baugesetz - Novelle 2019; Zahl: A2/W.Bau-10000-66-2019 Seite 15

22/05/2020

Vielen Dank für eure interessanten Fragen!

Und hier die erste Frage mit der entsprechenden Antwort:

1. Frage: Wir sind vor 3 Jahren in unser neues Haus eingezogen, nun möchten wir gerne unser Grundstück mit einem Maschendrahtzaun einzäunen. Im Hausplan war kein Zaun eingezeichnet, brauche ich nun einen neuen Plan vom Baumeister?

A: Nein, ein Einreichplan vom Baumeister/Ziviltechniker ist in eurem Fall nicht notwendig, da nach Bgld. Baugesetz §16 Abs. 3 Punkt 4 ein Maschendrahtzaun (Einfriedung bis 2 Meter) als geringfügiges Bauvorhaben eingestuft wird und somit kein Bauverfahren benötigt wird. Ihr müsst aber die Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (je nach Projektumfang Lageplan, Grundriss, Ansicht, Schnitt, Material, Beschreibung,…) schriftlich davon in Kenntnis setzen.

Beachte!
- Die Lage der Grundstücksgrenze muss eindeutig feststehen!
- Den Grenzverlauf von einem Zivilgeometer vor Baubeginn markieren lassen!
- Wenn ihr den oder die betroffenen Nachbarn(15 m Entfernung von der Bautätigkeit) vorab über euer Vorhaben informiert und er damit einverstanden ist (unterschriebene Einverständniserklärung den oben angeführten Unterlagen beilegen), könnt ihr spätere Beschwerden und Konflikte vorab vermeiden. (im Unterschied zu §17 Bauverfahren ist die Unterschrift vom betroffenen Nachbarn allerdings nicht zwingend notwendig)

Quelle: https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1998/10/P16/LBG40020734

16/05/2020

Mit den Projektbildern von letzter Woche ist mein Referenzportfolio mit den interessantesten Designs vorerst abgeschlossen.

In nächster Zeit möchte ich euch einen speziellen Service anbieten:

Seit mehreren Wochen bekomme ich vermehrt Nachrichten mit Fragen zum Thema Bauen (Planung und Ausführung), Materialwahl, Grundstückspreise oder Baurecht. Anscheinend nutzen viele Leute die derzeitige spezielle Situation, um sich Gedanken über ihre Zukunft zu machen. Sei es die Errichtung oder Sanierung des Eigenheimes, Zu – und Umbauten oder diverse Immobilieninvestitionen. Voraussetzung solch kostenintensiver Vorhaben sollte ein gewisses Basiswissen sein.

„Darf ich ein Dachgeschoß einfach ausbauen, oder muss ich dafür bei der Gemeinde/ Baubehörde ansuchen?“

„Brauche ich für ein Gartenhaus einen Einreichplan vom Baumeister/Ziviltechniker?“ oder

„Brauche ich die Unterschrift vom Nachbarn wenn ich mein Grundstück mit einem Maschendrahtzaun einfriede?“

Diese beispielhaft angeführten und ähnliche Fragen sind oft Thema meiner Bauberatungen.
Um euch ein wenig Zeit, Kosten und Mühen zu sparen, beantworte ich jede Woche einige Fragen zum Thema Bau (Planung, Behörden und Ausführung), Materialwahl, ökologisches Bauen oder ähnlichen Themengebieten.

Schickt mir eure Fragen einfach als PN.

Was qualifiziert mich zu dieser Tätigkeit? Und wieso denke ich, dass ich euch helfen kann?

Ich konnte in den letzten Jahren als Nichtamtlicher Bausachverständiger in mehreren Gemeinden im nördlichen Burgenland viel an Erfahrung sammeln.

Seit 2 Jahren werde ich als „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ in der Liste der Gerichtssachverständigen des Bundesministeriums für Justiz geführt.

Mehr Informationen zu meiner Ausbildung und Tätigkeit findet ihr hier:

https://www.xing.com/profile/Patrick_Fabsich/cv

http://www.fabsich-bauplanung.at/Homepage_Fabsich_Bauplanung/Team.html

Rechtliche Hinweise und Haftungsausschluss:
Natürliche beantworte ich die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ersetzt dieser Infoservice in einigen Themengebieten nicht die persönliche Konsultation.
Auswahl der Fragen und Methodik:

- die Fragen werden im Hinblick der allgemeinen Relevanz bzw. des allgemeinen Interesses von mir ausgewählt.

- wenn möglich wird jeder Antwort die Rechtsquelle als Link beigefügt.

Ich freue mich auf eure Fragen !

Patrick Fabsich

Projekt JRR
08/05/2020

Projekt JRR

Projekt FDF
02/05/2020

Projekt FDF

Projekt JMF
24/04/2020

Projekt JMF

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