20/02/2017
Urteil zu Kürzungen (Abrechnung mit Gutachten "Netto", also fiktiv ohne Rechnung)!
LG Düsseldorf Az.: 22 S 157-16 ; Urteil vom 13.01.2017
✔️👉Verweisung auf Billigwerkstatt nach LG Düsseldorf unzulässig, wenn der Gutachter die "mittleren Stundengebühren" der jeweiligen Region genommen hat.👈✔️
Ihr Gutachter hat die mittleren Stundenverrechnungssätze der jeweiligen Region genommen? Dann darf die Versicherung diese Stundenlöhne nicht kürzen.
Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte bereits, wozu er im Grundsatz nicht verpflichtet ist, seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten den Mittelwert der ortsüblichen Stundenverrechnungssätze in der jeweiligen Region zugrundegelegt. Mit dieser Vorgehensweise genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen. Er ist trotz des entsprechenden Verweises der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der Referenzwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB - nicht gehalten, seiner fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze dieser Referenzwerkstatt (Werkstatt der Haftpflichtversicherung) zugrunde zu legen.
Insofern kann es dahin stehen, ob die Behauptung der gegnerisxhen Kfz-Haftpflichtversicherung zutrifft, dass die nachgewiesene Referenzwerkstatt eine technisch gleichwertige Reparatur zu allgemein zugänglichen Aushanglöhnen anbietet und es sich um einen zertifizierten Reparaturbetrieb handelt, welcher über ausreichende Erfahrung mit entsprechenden Reparaturen verfügt.
Würde man einem Geschädigten, welcher bereits überobligationsmäßig seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze sämtlicher repräsentativer Fachwerkstätten (markengebundene und freie Fachwerkstätten) in der Region seines Wohnorts zugrunde legt, die weitere Obliegenheit auferlegen, sich nun auch noch auf eine, nach der Behauptung der gegnerischen Haftpflichtversicherung "noch billigere" Werkstatt verweisen zu lassen, dann würden hierdurch der Grundsatz der Totalreparation und die in
§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten zuerkannte Ersetzungsbefugnis unterlaufen (vgl. AG Frankfurt a. M., DV 2014, S. 114).
Im Ergebnis wäre es dann der Schädiger, welcher entscheiden darf, in welcher bestimmten Werkstatt (meist der Günstigsten) der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen muss (vgl. erneut OLG München, r + s 2014, S. 369, 370).
Kanzlei Özdemir
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