31/08/2025
Was passiert eigentlich, wenn der Netzbetreiber seinen Aufgaben nach dem EEG nicht nachkommt?
Untätigkeit des Netzbetreibers beim Netzanschluss einer Photovoltaikanlage
Gegenwärtig verschicken die Stadtwerke Bernau GmbH als Netzbetreiber auf die Anträge Auf Netzanschluss von PV-Anlagen folgende Informationen: „Eine kurzfristige Bearbeitung Ihrer Anfrage ist derzeit leider nicht möglich. Aufgrund des aktuell massiven Zubaus von Erzeugungsanlagen im Stromversorgungsnetz der Stadtwerke Bernau sind längere Bearbeitungszeiten nicht zu vermeiden.“ Im vorliegenden Fall immerhin 11 Monate nach Antragstellung…
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) gibt Betreibern von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien einen unbedingten Anspruch auf Anschluss an das Netz, auf Abnahme und auf Vergütung des eingespeisten Stroms (§§ 8, 11, 19 EEG). Nach § 8 Abs. 1 EEG können Anlagenbetreiber jederzeit den Anschluss verlangen. Gemäß § 8 Abs. 5 EEG muss der Netzbetreiber innerhalb eines Monats mitteilen, zu welchen Bedingungen der Anschluss erfolgt.
Wenn der Netzbetreiber untätig bleibt oder Fristen überschreitet, darf der Anlagenbetreiber die Anlage auch ohne Rückmeldung des Netzbetreibers anschließen lassen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch auf unverzüglichen Anschluss nach § 8 EEG. Ab dem Zeitpunkt der technischen Inbetriebnahme besteht ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 EEG. Die Untätigkeit des Netzbetreibers stellt eine Pflichtverletzung dar und kann aufsichtsrechtlich sanktioniert werden, etwa durch die Bundesnetzagentur.
Der Anlagenbetreiber hat verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten. Er kann den Netzbetreiber zivilrechtlich auf Anschluss und Abnahme verklagen. Darüber hinaus kommt bei Verzögerungen ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB in Verbindung mit § 8 EEG in Betracht, insbesondere für entgangene Einspeisevergütung. Parallel kann eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur eingelegt werden. Nach der Rechtsprechung besteht der Vergütungsanspruch auch dann, wenn der Netzbetreiber seine Mitteilungspflichten nicht erfüllt hat und die Anlage in Betrieb gesetzt wurde.
Die gesetzlich vorgesehene Monatsfrist des § 8 Abs. 5 EEG dient dem Schutz der Anlagenbetreiber und soll Verzögerungen beim Ausbau erneuerbarer Energien verhindern. Eine Untätigkeit des Netzbetreibers über fast ein Jahr hinweg ist mit diesen Vorgaben nicht vereinbar. Wer als Anlagenbetreiber wochenlang auf eine Rückmeldung wartet, sollte wissen: Das EEG gibt klare Fristen vor – und schützt damit die Interessen der Betreiber von Photovoltaikanlagen. Wer als Netzbetreiber dauerhaft nicht in der Lage ist, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, muss die betrieblichen Voraussetzungen schaffen oder die Netzbetreibung aufgeben, um die Versorgungssicherheit zu garantieren.