02/04/2020
DER BETREIBER IST IN DER PFLICHT!
In Zeiten von CORONA, wo wirtschaftliche, politische und Gesundheitliche Fragen im Fokus stehen, dürfen die technischen Betreiberpflichten nicht vernachlässigt werden.
In Bezug auf gesetzlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen (wie z.B. Funktionsprüfungen) gilt : Alle Maschinen und Anlagen, die vorübergehend außer Betrieb sind und nicht verwendet werden, können dann geprüft werden, wenn sie wieder in Betrieb genommen werden.
Dazu ist im §14 der Betriebssicherheitsverordnung
festgehalten (u.a. für Krananlagen):
"Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der Wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist";
weiter gilt für diese Arbeitsmittel:
"Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde."
In der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 Kap.3.1 heißt es: "Soweit eine Gefährdung aufgrund Schäden verursachender Einflüsse auf das Arbeitsmittel durch Maßnahmen bei der Beschaffung wie Konstruktion, Design, Werkstoffauswahl, Aufstellbedingungen ausgeschlossen werden kann, kann auf eine diesbezügliche Prüfung (...) verzichtet werden."
Eine Prüfung ist dann bis zur Wiederinbetriebnahme nicht erforderlich.