08/01/2013
Info: Der SV oder Gutachter darf frei gewählt werden und die Kosten, auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Streitfall, sind vom Schädiger zu übernehmen. Die Versicherung kann ihrerseits einen Gegengutachter "rausschicken", jedoch trägt auch dafür die Versicherung alle Kosten. Und auch die Versicherung ist zur Schadensminderung verpflichtet. Das heißt, es wird nur bezahlt, was auch gemacht wird. Umsatzsteuern werden nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Der Haftpflichtversicherer hat kein generelles Nachbesichtigungsrecht. Wenn dem ein vernünftiges Gutachten vorgelegt wird und er weder nachweisen kann, dass an dem Gutachten grobe Mängel bestehen oder der Geschädigte da - einfach ausgedrückt - ein krummes Ding mit dem Gutachter gedreht hat, hat er auch kein Recht, einen eigenen Gutachter zu schicken.
Diese weit verbreitete Auffassung, der Versicherer habe das Recht, einen eigenen Gutachter zu schicken, gilt nur für den eigenen Vollkaskoversicherer, nicht für den gegnerishcen Haftpflichtversicherer.
Und was bei einem Gutachten, das im Auftrag des Haftpflichtversicherers erstellt wird, rauskommt, kann man sich an fünf Fingern abzählen ... Stichwort: Wes' Brot ich ess, des Lied ich sing' ...