30/06/2020
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
das Corona-Konjunkturprogramm wurde am Montagvormittag einstimmig vom Bundesrat abgesegnet. Zuvor hatte der Bundestag noch wichtige Teile des Konjunkturpakets beschlossen, das Konsum und Wirtschaft in der Corona-Krise wieder ankurbeln soll. Das Parlament stimmte den Neuerungen am Montag in einer Sondersitzung mit den Stimmen der großen Koalition zu.
Damit können nun alle Punkte des Programms zum 1. Juli in Kraft treten.
Die wichtigsten Punkte sind:
Kinder-Bonus: Familien erhalten pro Kind 300 Euro. Der Bonus soll in drei Raten gezahlt werden. Er muss versteuert werden, wird aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Mehrwertsteuer wird gesenkt: Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember wird der Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt.
Sozialversicherungsbeiträge werden bis 2021 bei maximal 40 Prozent gedeckelt.
Kaufprämien für den Kauf klima- und umweltfreundlicher Elektrofahrzeuge werden verdoppelt und Unternehmen und Bürger sollen bei Energiepreisen entlastet werden. Außerdem
werden höhere Steuern für Autos mit hohen Abgaswerten fällig.
Unternehmen erhalten Prämien für Ausbildungsplätze.
Insolvenzverfahren sollen auf drei Jahre verkürzt werden.
Bezüglich der Mehrwertsteuersenkung hier noch ein paar wichtige Informationen:
Welcher Stichtag gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer?
Entscheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist.
Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.
Beispiel: Leistungserbringung oder Lieferung der Ware bis zum 30.06.2020 = 19% Umsatzsteuer, auch wenn Rechnung erst im Juli 2020 gestellt wird
Was ist mit Handwerkerleistungen, die über einen längeren Zeitraum anfallen?
Auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beendet werden, sind grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden.
Was ist mit Waren mit längeren Lieferfristen? Was bedeutet die Steuersenkung für Waren, die ich schon bestellt, aber noch nicht erhalten habe?
Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann Sie diese erhalten. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden.
Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass Sie nur einen geringeren Kaufpreis zu bezahlen brauchen. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig.
Was ist bei Anzahlungen zu beachten?
Entscheidend ist grundsätzlich, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend.
Hier noch eine Verlinkung zur Seite des Bundesfinanzministeriums mit weiteren Informationen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-06-25-faq-umsatzsteuersatzsenkung.html
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/das-konjunkturpaket.html
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Das Konjunkturpaket