12/09/2017
Wer möchte sich noch ein kleines Taschengeld vor Weihnachten verdienen :-)
- Tipp- bzw. Vermittlungsprovisionen bis 256 € jährlich sind steuerfrei
WANN DER EMPFÄNGER NICHT VERSTEUERN MUSS
Ein Geschäftsfreund, Verwandter oder Bekannter hat Ihnen durch einen Tipp ein gutes Geschäft oder Auftrag vermittelt. Fremden müssten Sie dafür eine stattliche Provision bezahlen. Ihrem Vermittler möchten Sie auch etwas vergüten, allerdings sollte er nicht auch dafür noch Steuern bezahlen müssen. Ein Geschenk, dass ja bekanntlich maximal bis 35 € pro Geschäftspartner und Jahr absetzbar ist, ist viel zu mickrig.
Zahlen Sie einmalige Tippprovisionen mit einem Scheck oder in Form eines Essengutscheines. Nach § 22 Nr. 3 EStG sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen bis zu 256 € im Jahr steuerfrei, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gehören. Der Empfänger muss diese Einnahme also nicht versteuern, wenn er im Jahr nicht mehr als 256 € für gelegentliche Vermittlungen erhält. Bei Ehegatten hat jeder diesen Freibetrag.
Diese Provisionszahlung ist als Betriebsausgabe absetzbar. Vermerken Sie auf einer Kopie des Schecks oder Rechnung für das Geschenk oder den Gutschein die vermittelte Leistung, den wirtschaftlichen Zusammenhang bzw. die Glaubhaftmachung. Eine schlüssige Begründung sichert den Betriebsausgabenabzug. Der BFH hat in diesem Zusammenhang entschieden, eine Leistung liegt auch dann vor, wenn für eine Tätigkeit, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann, nachträglich ein Entgelt gezahlt und vom Leistenden als angemessene Gegenleistung für die von ihm erbrachte Tätigkeit angenommen wird.
Unternehmensberatung, Buchhaltungsbüro (DATEV) und freier Mitarbeiter bei verschiedenen Steuerberatern in Deutschland.