20/06/2026
// Während bei Kindern, die in einem überhitzten Auto festsitzen, eine rechtliche Pflicht zur Rettung besteht (andernfalls droht eine Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung), ist die Rechtslage bei Hunden anders geregelt. Hier kommt der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB zum Tragen. Dieser erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, eine Sachbeschädigung zu begehen, um eine unaufschiebbare Gefahr von einem Rechtsgut – worunter auch Tiere fallen – abzuwenden. Vor zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen schützt den Retter zudem der Notstandsparagraf § 228 BGB.
Das Einschlagen der Scheibe ist jedoch strikt als letztes Mittel zu betrachten. Vorab müssen alle milderen Maßnahmen ausgeschöpft werden: Passanten sollten nach Möglichkeit versuchen, den Besitzer zeitnah ausfindig zu machen. Zudem muss bedacht werden, dass etliche moderne Fahrzeuge mittlerweile mit einer Standklimaanlage ausgestattet sind, die den Innenraum für den Hund kühl hält. //