06/03/2026
🚨 𝗦𝗼𝗳𝗼𝗿𝘁𝗺𝗲𝗹𝗱𝘂𝗻𝗴 𝘇𝘂𝗿 𝗦𝗼𝘇𝗶𝗮𝗹𝘃𝗲𝗿𝘀𝗶𝗰𝗵𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 – Ä𝗻𝗱𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝘀𝗲𝗶𝘁 𝟮𝟬𝟮𝟲
Die Sofortmeldung ist für Arbeitgeber in bestimmten Branchen Pflicht: Beschäftigte müssen 𝘀𝗽ä𝘁𝗲𝘀𝘁𝗲𝗻𝘀 𝗯𝗲𝗶 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝘀𝗮𝘂𝗳𝗻𝗮𝗵𝗺𝗲 𝗲𝗹𝗲𝗸𝘁𝗿𝗼𝗻𝗶𝘀𝗰𝗵 𝗴𝗲𝗺𝗲𝗹𝗱𝗲𝘁 𝘄𝗲𝗿𝗱𝗲𝗻 . Ziel ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.
Seit 𝟭. 𝗝𝗮𝗻𝘂𝗮𝗿 𝟮𝟬𝟮𝟲 gibt es wichtige Änderungen beim Branchenkatalog:
✅ 𝗡𝗲𝘂 𝗶𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗦𝗼𝗳𝗼𝗿𝘁𝗺𝗲𝗹𝗱𝗲𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁:
• Friseur- und Kosmetikgewerbe
• Plattformbasierte Lieferdienste (z. B. Essenslieferdienste)
❌ 𝗡𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗺𝗲𝗵𝗿 𝗺𝗲𝗹𝗱𝗲𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴:
• Forstwirtschaft
• Fleischerhandwerk
Die Sofortmeldung muss 𝘃𝗼𝗿 𝗼𝗱𝗲𝗿 𝘀𝗽ä𝘁𝗲𝘀𝘁𝗲𝗻𝘀 𝗺𝗶𝘁 𝗕𝗲𝗴𝗶𝗻𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗧ä𝘁𝗶𝗴𝗸𝗲𝗶𝘁 erfolgen. Sie ersetzt nicht die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung.
⚠️ Wichtig: Eine fehlende oder verspätete Meldung kann mit 𝗕𝘂ß𝗴𝗲𝗹𝗱𝗲𝗿𝗻 𝘃𝗼𝗻 𝗯𝗶𝘀 𝘇𝘂 𝟮𝟱.𝟬𝟬𝟬 € geahndet werden.
👉 Unser Tipp: Prüfen Sie bei Neueinstellungen frühzeitig, ob Ihr Betrieb unter die Sofortmeldepflicht fällt – besonders bei kurzfristigen Beschäftigungen oder Aushilfen.
Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne.