Judith Depeweg: Beratungsstellenleiterin

Judith Depeweg: Beratungsstellenleiterin Ich erstelle Einkommensteuererklärungen im Rahmen einer Mitgliedschaft beim b.b.h. Lohnsteuerhilfeverein. Lesen Sie mehr unter:
Ausführliche Beschreibung

Wir erbringen Steuerberatung nach dem Steuerberatungsgesetz und dürfen im Rahmen einer Mitgliedschaft beraten und die Einkommensteuererklärung erstellen. Dies ist uns erlaubt bei:
- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- Renten und Pensionen
- Unterhaltsleistungen

bei folgenden Einkunftsarten ist ist unsere Beratungsbefugnis bis zu einer einer Höhe der Einnahmen von 13.000 € bei Einzelveranla

gung und 26.000 € bei Zusammenveranlagung beschränkt:

- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- Veräußerungsgeschäften

Außerdem unterstützen wir Sie bei:
- Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung
- Kindergeld i.S.d. EStG
- Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente)

Weil Lohnsteuerhilfe keinen Gewinn erwirtschaften wollen, sind ihre Mitgliedsbeiträge niedrig und richten sich regelmäßig nach der Höhe des Einkommens des Mitglieds. Wer weniger verdient, arbeitslos oder Berufsanfänger ist, zahlt einen geringeren Beitrag.

08/03/2021

Fristverlängerung Steuererklärung 2019
Für die Einkommensteuererklärung 2019 galten bisher die gesetzlichen Fristen 31. Juli 2020 (Personen ohne steuerliche Beratung) bzw. wurde dieser bis zum 1. März 2021 verlängert, falls ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt wird.
Nun hat der Gesetzgeber die Frist für 2019 aber um ganze 6 Monate, also bis zum 31. August 2021 verlängert. Ausdrücklich gilt die Frist dabei aber auch für Steuererklärungen, die durch Lohnsteuerhilfevereine erstellt werden.
Verspätungszuschläge werden damit auch erst dann fällig, wenn die Steuererklärungen für 2019 nach dem 31. August 2021 beim Finanzamt eingehen. Ist das der Fall, wird grundsätzlich ein Verspätungszuschlag von 25 € pro angefangenen Monat erhoben (bei einer Nachzahlung bis max. 10.000 €). Gerechnet wird hier für steuerlich nicht beratene Personen – also Personen, welche Ihre Steuererklärung z.B. selbst erstellen - ab August 2020 und für steuerlich beratene Personen – wie z.B. die Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins - erst ab September 2021. Dabei kann also bereits ein Verspätungszuschlag für 13 Monate und somit 325 € gespart werden.
Die oben genannten Fristen gelten allerdings nur für Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung ist die Abgabe für 2019 sogar bis zum 31. Dezember 2023 möglich.
Damit aber bei einer späteren Abgabe nicht gleichzeitig bereits eine Verzinsung erfolgt, wurde auch der Beginn der Verzinsung um 6 Monate vom 1. April 2021 auf den 1. Oktober 2021 verschoben. Dies gilt dabei sowohl für Nachzahlungs- als auch für Erstattungsfälle.

02/02/2021

Steuerfreie Sonderzahlungen
Arbeitgeber können weiterhin ihren Mitarbeitern steuerfreie Corona-Boni zukommen lassen. Die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlungen, die ursprünglich für das Jahr 2020 galt, wurde bis 30. Juni 2021 verlängert. Bis zu 1.500 Euro können steuerfrei pro Mitarbeiter fließen, sofern die Zahlungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgen. Eine Entgeltumwandlung ist somit ausgeschlossen. Wurde der Maximalbetrag im vergangenen Jahr aber schon ausgeschöpft, entfällt die Steuerfreiheit leider in diesem Jahr. Waren die Zahlungen in 2020 unter dem Freibetrag, kann die Differenz zu 1.500 Euro noch bis Mitte des Jahres genutzt werden, um die besonderen Leistungen der Mitarbeiter zu würdigen.

02/02/2021

Pauschale für Homeoffice
Wer von zu Hause aus arbeitet, hat mehr Kosten für Heizung, mehr Wasser und mehr Strom für Notebook, Monitore und Smartphone. Dazu fällt die tägliche Entfernungspauschale weg, da die Fahrten ins Büro entfallen. Steuerpflichtige, die während der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten und kein gesondertes Arbeitszimmer haben, wären nach der bisherigen Regelung leer ausgegangen. Hier schafft die neue Homeoffice-Pauschale für die beiden Jahre 2020 und 2021 Abhilfe. Sie gilt auch für diejenigen, die ihre Arbeit in einer kleinen Arbeitsecke oder vom Wohnzimmer aus erledigen, und beträgt fünf Euro pro Arbeitstag. Für jedes Veranlagungsjahr ist sie auf 120 Arbeitstage beschränkt, macht also maximal 600 Euro aus. Da die neue Homeoffice-Pauschale wie die Entfernungspauschale unter die Werbungskosten fällt, bringt sie erst dann einen Vorteil, wenn die jährlichen Werbungskosten die Tausender-Marke überschritten haben.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden die Behindertenpauschbeträge verdoppelt.
18/12/2020

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden die Behindertenpauschbeträge verdoppelt.

13/03/2020

Um die konjunkturellen Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft angesichts der Corona-Pandemie besser zu meistern, hat der Bundestag heute einstimmig einen Gesetzentwurf zum Kurzarbeitergeld angenommen.

12/03/2020

Einspruch gegen den Steuerbescheid - Lohnt sich das?
Zwei Drittel aller Einsprüche gegen den Steuerbescheid sind erfolgreich 🥳 Wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt wird.

✅ Steuerbescheid entspricht nicht der Steuererklärung?
Egal ob Zahlendreher oder bewusste Nicht-Anerkennung des Finanzamtes: Mängel sollten unbedingt beanstandet werden!
✅ Ungewisse Rechtslage? Auch wenn eine Rechtsfrage im Steuerrecht nicht klar ist, sollte Einspruch eingelegt werden. In dieser Zeit kann - sofern noch nicht geschehen - ein Profi herangezogen werden!

💡 Wichtig ist: Ein Einspruch ermächtigt das Finanzamt zur erneuten Überprüfung der Steuererklärung. In diesem Vorgang kann es auch zur sogenannten "Verböserung" kommen, sofern auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. 💡

12/03/2020

Aufatmen für Omis und Opis: Betreutes Wohnen zählt zu haushaltsnahen Dienstleistungen 🥳

Bereits im letzten Jahr hat das Finanzgericht in Nürnberg entschieden, dass das Finanzamt eine gewisse Betreuungspauschale in der Steuererklärung berücksichtigen muss. 🤩

Kurz gesagt: Pro Jahr dürfen 20% der Kosten - die 4.000 Euro nicht übersteigen - als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden 💸💸💸

📋 Wie man generell bei haushaltsnahen Dienstleistungen sparen kann, zeigt Ihnen am besten ein/e Berater/in in eine unserer vielen Beratungsstellen in Deutschland.
▶️ Jetzt Berater finden: https://www.bbh-lohnsteuerhilfe.de/

10/04/2018

Brandaktuell - Bundesverfassungsgericht erklärt Grundsteuer für verfassungswidrig

Das Urteil: Die Berechnung der Grundsteuer muss bis Ende 2019 neu geregelt werden. Nach Verabschiedung eines neuen Gesetzes soll eine Übergangsfrist bis Ende 2024 gelten.

13/10/2017

§ 35a EStG auch bei einem Neubau optimal nutzen.

Nach dem der BFH bereits mit Urteil vom 13.7.2011 entschieden hatte, dass alle Baumaßnahmen in einem bestehenden Haushalt begünstigt sind, hat auch das BMF mit Schreiben vom 10.1.2014 den Begriff der "Neubaumaßnahme" neu definiert, und dadurch die Grenze der begünstigten Handwerkerleistungen weiter gezogen.

Mit diesem Urteil v 13.7.2011, VI R 61/10 (BStBl 2012 II. 232), hat der BFH entschieden, dass Handwerkerleistungen unabhängig davon, ob diese Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen, begünstigt sind. Die Grenze liege nicht in den Tatbestandsmerkmalen "Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen", sondern im Tatbestandsmerkmal "im Haushalt". Begünstigt sind nur solche Handwerkerleistungen, die im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Der BFH stützt sich für diese Auffassung zum einen auf den Wortlaut des § 35a Abs.3 EStG, der ausdrücklich Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten einbezieht, obwohl solche Arbeiten auch Herstellungskosten begründen können, zum anderen auf den Subventionszweck, nämlich Wachstum und Beschäftigung zu fördern.

In Tz. 21 des BMF-Schreiben v. 10.1.2014 (IV C 4 - S 2296) ist geregelt, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Diese Formulierung lässt zunächst den Schluss zu, dass sich an der bisherigen Verwaltungsauffassung nichts geändert habe. Da jedoch ein Gebäude dann als fertiggestellt gilt, wenn alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnung zumutbar ist, sind alle Arbeiten begünstigt die nach dem Bezug eines Neubaus anfallen, da diese Arbeiten "in einem vorhandenen Haushalt" ausgeführt werden.

Das nachfolgende Beispiel zeigt deutlich, welches Sparpotenzial die neue Rechtslage im Einzelfall eröffnen kann:

Beispiel
Familie H hat zwei Kinder im Alter von 4 und 6 Jahren. Sie lässt im Jahr 2015 ein EFH errichten. Die zunächst für ihre Wohnzwecke ausreichenden Räume im EG werden bis Sept. 2015 bezugsfertig und ab 1.10.2015 für eigene Wohnzwecke genutzt.

Variante 1
In den Monaten Oktober und November werden die Isolierung und der Verputz der Außenwände angebracht, was zu Gesamtkosten von 18.000 EUR führt. In diesen Kosten sind Lohnkosten in Höhe von 12.000 EUR enthalten. Es wird mit dem Verputzer vereinbart, dass nach Abschluss der Arbeiten im Dezember 2015 zunächst 50 % der Rechnungssumme = 9.000 EUR, und im Januar 2016 weitere 9.000 EUR gezahlt werden.

Ergebnis:
begünstigte Handwerkerleistungen 2015 = 6.000 EUR Steuerersparnis = 1.200 EUR
begünstigte Handwerkerleistungen 2016 = 6.000 EUR Steuerersparnis = 1.200 EUR

Variante 2
Lässt sich Familie H mit der Erstellung der Außenanlagen bis zum Jahr 2017 Zeit, können für das Jahr 2017 ebenfalls bis zu 1.200 EUR Steuerersparnis erzielt werden,
wenn die anteiligen Lohnkosten für die Außenanlage mindestens 6.000 EUR betragen.

Variante 3
Sollte Familie H in den Jahren ab 2018 die bisher nur im Rohbau befindlichen Räume im DG für zwei größer Kinderzimmer und sanitäre Anlagen ausbauen, sind auch diese Kosten –soweit es sich um Lohnaufwand handelt- nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt, und es können weitere 1.200 EUR Steuerersparnis erzielt werden.

Ergebnis: Bei der geschilderten Gestaltung lässt sich auch bei einer Neubaumaßnahme ein Steuervorteil von 4 X 1.200 EUR = 4.800 EUR erzielen.

Praxishinweis
Da nach Tz. 57 des BMF Schreibens vom 10.1.2014 die neue Definition der "Neubaumaßnahme" in allen noch offenen Fällen rückwirkend bis zum Jahr 2006 gilt, können auch für frühere Jahre noch entsprechende Aufwendungen nachträglich geltend gemacht werden, wenn ein Steuerfall z. B. wegen eines Einspruchs noch offen ist oder die Veranlagungen der Vorjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO durchgeführt wurden. Grundvoraussetzung ist jedoch nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt und der Nachweis der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden kann.

(Quelle: Georg Schmitt, Dipl.-Finanzwirt (FH)

Der Kinderzuschlags-Check Mit dem Kinderzuschlags-Check können Eltern schnell und einfach prüfen, ob für sie ein Anspruc...
08/06/2017

Der Kinderzuschlags-Check

Mit dem Kinderzuschlags-Check können Eltern schnell und einfach prüfen, ob für sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Anhand weniger Daten zur persönlichen Situation, zum Einkommen und den Wohnkosten liefert der Online-Check eine erste Einschätzung sowie Informationen zu Antragsstellen und erforderlichen Unterlagen. Seit dem 01.01.2017 beträgt der Zuschlag je Kind bis zu 170 €. Hier geht's zur Internetseite des Bundesministeriums http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/Service/kinderzuschlag.html

Eltern mit einem kleinen Einkommen können in wenigen Schritten ermitteln, ob für sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen könnte. Auf Grundlage von wenigen Angaben zur persönlichen Situation, zum Einkommen und dem Einkommen anderer Haushaltsangehöriger, den Wohnkosten sowie eventuellen Mehrbedar...

Adresse

Brinker Esch 42
Heek
48619

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 17:00
Freitag 09:00 - 17:00

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