Mieterverein Parchim-Lübz und Umgebung e.V

Mieterverein Parchim-Lübz und Umgebung e.V Der Mieterverein Parchim- Lübz und Umgebung e.V. hilft seit 25 Jahren Mieterinnen und Mietern bei allen Fragen rund um das Thema Wohnen.

02/01/2018

Das Team vom Mieterverein wünscht all seinen Mitgliedern, Freunden und Kollegen ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2018!

07/11/2017

JETZT NEU:

Für alle Mieter, die noch unentschlossen sind, ob der Mieterverein ihnen bei ihrem Mietrechtsporblem helfen kann, bieten wir ein Erstgespräch an. Dieses kostet 20,00€. In dem Erstgespräch können bereits mietrechtliche Fragen beantwortet werden. Wer nach einem Erstgespräch Mitglied werden möchte, der spart die Aufnahmegebühr.

Kommen Sie einfach während unserer Sprechzeiten vorbei oder vereinbaren Sie einen Termin. Bereits ab 20,00€ helfen wir Ihnen bei der Lösung Ihres mietrechtlichen Problems.

24/10/2017

Kostenlose Erstberatung am Tag der offenen Tür

Am 25.10.2017 bietet der Mieterverein Parchim-Lübz und Umgebung e.V. kostenlose Rechtsberatungen im Rahmen des Tags der offenen Tür an. Kommen Sie vorbei und lassen Sie sich bei Ihren mietrechtlichen Problemen von unseren Mietrechtsexperten helfen. Bringen Sie einfach Ihre Unterlagen mit und Sie erhalten eine sachkundige Beratung. Ganz gleich ob Betriebskostenabrechnung, Mieterhöhung, Kündigung oder ein anderes mietrechtliches Problem, wir helfen Ihnen gerne.

Wer am Tag der offenen Tür Mitglied beim Mieterverein Parchim-Lübz und Umgebung e.V. werden möchte, spart zusätzlich bis zu 20,00 €.

Das Team des Mietervereins Parchim-Lübz und Umgebung e.V. freut sich auf Ihren Besuch. Beginn ist um 14:00 Uhr in der Zweigstelle Parchim, am Fischerdamm 13.

15/08/2017

Besichtigungen

Eine Klausel im Formularmietvertrag, nach der der Vermieter das Recht zu regelmäßigen, anlasslosen Besichtigungen der Mietwohnung hat, ist unwirksam. Das Amtsgericht Stuttgart- Bad Canstatt (Az. 6 C 1267/ 14) sah in einer derartigen Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Mieter. Das Gericht betonte, dem Vermieter stehe kein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht zu, den allgemeinen Zustand der Mietwohnung zu kontrollieren. Auch wenn der Vermieter die Wohnung jahrelang nicht besichtigt hat oder er jetzt seiner Ehefrau die Wohnung zeigen will, kann er keinen Zutritt zur Wohnung beanspruchen.

Anders, wenn der Vermieter einen konkreten und sachlichen Grund hat. Dann ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter nach einer entsprechenden Vorankündigung in die Wohnung zu lassen. Ein derartiger Grund kann vorliegen, wenn dem Vermieter Mängel angezeigt werden und der Vermieter sich um die Beseitigung kümmern muss, wenn konkrete Gefahren für die Mietsache drohen (Wasserrohrbruch) oder wenn der konkrete Verdacht besteht, der Mieter nutze die Wohnung vertragswidrig. Der Vermieter darf die Wohnung natürlich auch betreten, wenn technische Einrichtungen überprüft oder die Verbrauchswerte für die Heizkostenabrechnung abgelesen werden müssen.

Will der Vermieter die Wohnung verkaufen oder weitervermieten, hat er ebenfalls das Recht zur Wohnungsbesichtigung, auch in Begleitung eines Kauf- oder Mietinteressenten. Anlässlich eines derartigen Besichtigungstermins muss der Mieter aber nicht dulden, dass Fotos seiner Wohnung erstellt werden, um das Kauf- oder Mietangebot im Internet zu bebildern, entschied beispielsweise das Amtsgericht Schweinfurt (Az.21 C 987/13)

01/08/2017

Bohr- und Dübellöcher

Eine Regelung im Mietvertrag, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen und durchbohrte Kacheln zu ersetzen, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH VIII ZR 10/92) unwirksam. Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass der Mieter Dübel setzt und Kacheln, insbesondere in Bädern und Küchen, anbohren darf, zum Beispiel um Spiegel, Konsolen, Seifenschalen oder Handtuchhalter anzubringen.

Schadensersatzansprüche hat der Vermieter in aller Regel nicht. Von einer Pflichtverletzung kann erst ausgegangen werden, wenn durch das Bohren und Dübeln die Grenzen des Mieter-Gebrauchsrechts überschritten werden, das heißt, wenn der Mieter in einem ungewöhnlichen Ausmaß Dübellöcher setzt, erkennbar ohne Rücksicht auf die Belange des Vermieters. 59 Bohrlöcher überschreiten das verkehrsübliche Maß nicht, entschied z.B. das Amtsgericht München (Az. 473 C 32372/13). Das Landgericht Berlin (Az. 63 S 216/13) akzeptierte sogar 149 Bohrlöcher in einer 150 qm großen Wohnung.

Etwas anderes gilt aber, wenn der Mieter laut Mietvertrag wirksam zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Dann gehört auch die Beseitigung der Dübellöcher zu den vertraglich übernommenen Aufgaben.

20/06/2017

Hallo liebe Mitglieder und liebe Interessierte,

wir haben für euch den neuesten Artikel aus der SVZ über uns gepostet und wünschen euch viel Spaß beim Lesen.

Da der Artikel anmuten lässt, dass es unserem Verein finanziell schlecht geht, möchten wir dazu einige Dinge erläutern: Es stimmt, der Mieterverein schwimmt nicht im Geld, wenn dem so wäre würden wir irgendwas falsch machen. Dennoch bestand zu keiner Zeit die Gefahr, dass der Verein zahlungsunfähig werden könnte. Das was ihr in diesem Artikel lesen könnt, ist der Geschäftsbericht des letzten Jahres. Wir haben inzwischen einige Anstrengungen unternommen, um unser Haushaltsloch zu füllen und diese Anstrengungen tragen langsam Früchte. Für das Jahr 2017 sehen unsere Finanzen deutlich besser aus, so dass es keine Befürchtungen geben muss, der Verein könne bald nicht mehr existieren. Wir treten weiterhin mit aller Kraft für die Rechte der Mieter ein und können erfreulicherweise in diesem Jahr einen stärkeren Mitgliederzuwachs als im vergangenen Jahr feststellen.

Also keine Angst, es wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird.

P.S. Wir finden den Artikel gut gelungen und möchten betonen, dass dies keine Kritik an der SVZ sein soll. Herr Baatz hat die Mitgliederversammlung und den Geschäftsbericht sehr gut zusammengefasst.

14/03/2017

Werden Reparaturen im Haus oder in der Wohnung während der Mietzeit notwendig, beispielsweise weil die Fenster zugig, das Dach undicht oder technische Anlagen, wie Heizung und Fahrstuhl, nicht funktionieren, ist das Sache des Vermieters. Er muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Lediglich für Schönheitsreparaturen (anstreichen und tapezieren) und für Kleinreparaturen (tropfender Wasserhahn) kann die Verantwortlichkeit auf die Mieter geschoben werden.

Ansonsten gilt: Mieter sind verpflichtet, den Vermieter so schnell wie möglich zu informieren, dass Mängel vorliegen, die es zu beseitigen, also zu reparieren gilt. Der Vermieter muss dann die Mängel schnellstmöglich und fachgerecht beseitigen lassen. Unternimmt der Vermieter nichts, um die Mängel abzustellen, kann der Mieter die Miete kürzen oder einen Teil der Miete zurückbehalten. Er kann Reparaturen, das heißt den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache, theoretisch auch einklagen. Das aber kostet viel Zeit. Deshalb gibt das Gesetz dem Mieter die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Handwerker selbst zu bestellen und dann den Ersatz der Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der Mieter den Vermieter zur Reparatur aufgefordert und die Reparaturarbeiten noch einmal angemahnt hat. Rührt sich der Vermieter dann immer noch nicht, ist er im Verzug. Dann kann der Mieter selbst die Handwerker bestellen und die Reparatur beauftragen. Allerdings wird er zunächst auch die Rechnung der Handwerker zahlen müssen. Diese Kosten kann er dem Vermieter jedoch in Rechnung stellen. Weigert der sich, zu zahlen, kann der Mieter die vorgestreckten Reparaturkosten mit den nächsten Mietzahlungen verrechnen.

Adresse

Lübz
19386

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 17:00

Telefon

03873129093

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