VLH-Beratungsstelle Ramona Jung

VLH-Beratungsstelle Ramona Jung Kontaktinformationen, Karte und Wegbeschreibungen, Kontaktformulare, Öffnungszeiten, Dienstleistungen, Bewertungen, Fotos, Videos und Ankündigungen von VLH-Beratungsstelle Ramona Jung, Dienstleister, Viktor-Frankl-Str. 20, Landsberg am Lech.

Im Rahmen einer Mitgliedschaft erstellen wir die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer, Beamte, Azubis, Studierende, Vermieter, Rentner und Pensionäre nach § 4 Nr. 11 StBerG.

10/11/2025
02/05/2025

Wer einen Termin möchte für eine steuerliche Beratung kann mich gerne über meine EMail oder meine Telefonnummer (Homepage) erreichen!

11/03/2021
26/08/2020

Influencer: Wann müssen sie Steuern zahlen?

Das Internet hat in den letzten 20 Jahren viele neue Berufe hervorgebracht, unter anderem den des Influencers. Als Influencer werden laut Wikipedia Personen bezeichnet, die "aufgrund ihrer starken Präsenz und ihres hohen Ansehens in sozialen Netzwerken als Träger für Werbung und Vermarktung in Frage kommen (sog. Influencer-Marketing)." Früher wurde auch der Begriff "Multiplikator" genutzt - das scheint aber im heutigen englischen Sprachgebrauch nicht mehr gängig zu sein.

Jedenfalls müssen auch Influencer zahlreiche steuerliche Vorschriften beachten, wenn sie ihre Tätigkeit selbstständig, wiederholt und vor allem mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Wer hingegen nur gelegentlich als Influencer tätig ist, bleibt von der Steuer grundsätzlich verschont, wenn er weniger als 256 EUR im Jahr verdient und vor allem keine Rechnung mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer ausstellt.

AKTUELL hat das Bayerische Landesamt für Steuern auf seiner Homepage einen Frage-Antwort-Katalog (FAQ) unter dem Titel "Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?" veröffentlicht. Dort finden Interessierte zum Beispiel in Kurzform Hinweise, ob und inwieweit sie Gratisprodukte versteuern müssen, die sie zu Test- oder zu Werbezwecken erhalten. Denn anders als viele meinen führen die überlassenen Produkte als Sachzuwendungen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

Hier geht es zu dem Leitfaden: Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?

STEUERRAT: Beachten Sie, dass die Finanzverwaltung zunehmend die sozialen Netzwerke durchforscht, um zu prüfen, wer seine steuerlichen Pflichten vernachlässigt hat. Es wird sogar von Fällen berichtet, in denen sich Finanzbeamte unter falscher Identität Profile bei den bekannten sozialen Netzwerken anlegen, um an nähere Informationen ihrer anschließend erlangten "Kontakte" zu gelangen. Und auch das Bayerische Landesamt für Steuern kann sich folgenden Hinweis nicht verkneifen: "Sollten Sie Ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, riskieren Sie hier neben der Nachzahlung der nicht bezahlten Steuern beispielsweise hohe Zinszahlungen, Geldstrafen und in Extremfällen sogar eine Freiheitsstrafe."

26/08/2020

Home-Office in der Corona-Krise:

Steht auch dann "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung, wenn Arbeitnehmer sich während der Corona-Krise aus Gründen des Gesundheitsschutzes dazu entschieden haben, von zuhause aus zu arbeiten und ihren Arbeitsplatz nicht aufzusuchen?

AKTUELL beantwortet die Bundesregierung diese Frage wie folgt: Die steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige sich wegen der Corona-Krise dazu entschieden hat, von zuhause aus zu arbeiten oder seinen Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht aufzusuchen. Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen nur dann zur Verfügung, wenn er ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Kann der Steuerpflichtige seinen betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz tatsächlich nicht nutzen, z.B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes, steht ihm für seine betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Abzugsvoraussetzungen sind im jeweiligen Einzelfall von den zuständigen Finanzbehörden der Länder im Rahmen der Steuerveranlagung zu prüfen (BT-Drucksache 19/19321 vom 19.5.2020, Seite 3).

STEUERRAT: Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht.

Die VLH sagt mit diesem unglaublichen Angebot DANKE!!!
29/06/2020

Die VLH sagt mit diesem unglaublichen Angebot DANKE!!!

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Landsberg Am L**h
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