Fokus.HYGIENE

Fokus.HYGIENE Dienstleistungen im Bereich Infektions- und Arbeitsschutz

Immer mehr Unternehmen integrieren Unterweisungen im Arbeitsschutz in digitaler Form. Doch ist dieses ausreichend? Kurz,...
22/04/2026

Immer mehr Unternehmen integrieren Unterweisungen im Arbeitsschutz in digitaler Form. Doch ist dieses ausreichend? Kurz, NEIN!

Unterweisungen in Form von Lehr- und Lernvideos sowie Videokonferenzen sind nur als Ergänzung anzusehen (vgl. HK-ArbSchR/Feldhoff ArbSchG § 12 Rn. 6). Auch das bloße Bereitstellen von Unterweisungsinhalten für das Selbststudium ist unzureichend.

Generell gilt:

👉 "Ausreichend und angemessen" im Sinne des § 12 ArbSchG setzt als Vorbereitung voraus, dass eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchgeführt ist (vgl. HK-ArbSchR/Feldhoff ArbSchG § 12 Rn. 5).

👉 Unterweisungen haben den betrieblichen Arbeitsbedingungen und spezifischen Gefährdungen zu entsprechen. Standardisierte Unterweisungen von der Stange sind unzureichend, da ihnen der Bezug zum konkreten Arbeitsplatz fehlt.

👉 Erfahrungen, Qualifikation und persönliche Voraussetzungen des zu Unterweisenden sind zu berücksichtigen. Berufsanfänger benötigen eine intensivere Unterweisung aufgrund fehlender Reife, fehlender betrieblicher Erfahrung sowie geringerem Risikobewusstsein.

👉 Verantwortliche müssen sich davon überzeugen, dass Inhalte verstanden wurden. Dies hat in Form von Verständnisfragen, Vorführen lassen und/oder Beobachtung der Arbeitsweise zu erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass der/die Unterwiesene jederzeit Rückfragen stellen kann.

👉 Es besteht eine Dokumentationspflicht.

👉 Der/Die Unterweisende benötigt eine Weisungsbefugnis. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt*in kann lediglich beratend und/oder unterstützend tätig werden.

👉 Kraft Gesetzes sind ausdrücklich mündliche Unterweisungen sowie eine Bestätigung durch Unterschrift erforderlich im Umgang mit Bio- und Gefahrstoffen (§ 14 Abs. 3 BioStoffV ; § 14 Abs. 2 GefStoffV) (Liste ggf. nicht abschließend!)

👉 Durchführung VOR Aufnahme der Tätigkeit (keine Unterweisung "im Laufe der Zeit"!). Mindestens jährliche Wiederholung erforderlich. Abweichend hiervon eine mindestens halbjährliche Unterweisung bei Personen welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 29 Abs. 2 JArbSchG).

👉 sämtliche Regelungen gelten auch für Auszubildende, Praktikanten, Aushilfen, Probebeschäftigte usw.



Hinweis:
Dieses Posting stellt keine Rechtsberatung dar sondern spiegelt lediglich unsere Interpretation der rechtlichen Vorgaben wider. Für eine rechtsverbindliche Beratung wenden Sie sich bitte an eine/n zugelassenen Rechtsanwalt*in

Adresse

Mörfelden-Walldorf
64546

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Fokus.HYGIENE erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Teilen

Kategorie