Ludwig Knöpfle Energieberatung

Ludwig Knöpfle Energieberatung Gebäude-Energieberatung

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30/03/2024
28/03/2024

Der Gesamtanteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch (Strom, Wärme und Verkehr) ist in Deutschland im Jahr 2023 auf insgesamt 22 % gestiegen. Im Vorjahr betrug der Anteil noch 20,8 %. Grund für diese positive Entwicklung waren insbesondere die Zuwächse der Erneuerbaren in den Sektoren Strom und Wärme bei gleichzeitig insgesamt sinkender Nachfrage nach Energie in allen Sektoren.

Nach aktuellen Auswertungen der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) wurde im Jahr 2023 mit 272,4 TWh so viel erneuerbarer Strom erzeugt wie noch nie (+ 7 % gegenüber 2022 mit 254,6 TWh). Bei gleichzeitig wirtschaftlich bedingt abnehmendem Stromverbrauch insgesamt (- 5 % gegenüber 2022) stieg damit der Anteil der erneuerbaren Energien am ⁠Bruttostromverbrauch⁠ auf einen neuen Rekordwert von 51,8 %.

E-Strom v.a. aus Wind und PV
Maßgeblich für die Entwicklung war die Stromproduktion aus Windenergie und Photovoltaik, die drei Viertel des erneuerbaren Stroms bereitstellten. Bei der Windenergie trugen gute Witterungsverhältnisse und ein Zubau von 3028 MW zu einem Anstieg der Stromerzeugung von 14 % auf insgesamt 142,1 TWh bei (2022: 124,8 TWh). Damit baute die Windenergie ihre Position als wichtigster Energieträger im deutschen Strommix weiter aus. Erstmals erzeugten Windenergieanlagen im Jahr 2023 mehr Strom als Braun- und Steinkohlekraftwerke zusammen.

Bei der Photovoltaik wurde eine im Vergleich zum extrem sonnigen Vorjahr durchschnittliche ⁠Witterung⁠ durch einen starken Zubau an neuen Anlagen ausgeglichen. Insgesamt stieg die Leistung des PV-Anlagenparks um 22 % gegenüber 2022 (+ 14 595 MW). Im Ergebnis nahm die Solarstromerzeugung damit leicht auf insgesamt 61,2 TWh zu (2022: 60,3 TWh).

Des Weiteren führte ein überdurchschnittlich niederschlagsreiches Jahr zu einer Steigerung von 11 % bei der Stromerzeugung aus Wasserkraft (2023: 19,6 TWh; 2022: 17,6 TWh). Die Stromerzeugung aus ⁠Biomasse⁠ sank hingegen gegenüber dem Vorjahr um circa 5 % (2023: 49,3 TWh, 2022: 51,7 TWh). Die geothermal erzeugte Strommenge lag auch im Jahr 2023 bei niedrigen 0,2 TWh.

Um die nationalen Ziele des Erneuerbare Energien-Gesetzes (EEG) und die auf europäischer Ebene durch die Renewable Energy Directive (RED) festgelegten Ziele zu erreichen, liegt zwar der Ausbau der Photovoltaik auf Kurs, deutlich gesteigert werden muss aber der Zubau neuer Windenergieanlagen an Land und auf See.

Wärmequelle: Biomasse dominiert
Mit einem Anteil von 83 % (170,6 TWh) war Biomasse auch im Jahr 2023 weiterhin die wichtigste erneuerbare Wärmequelle, gefolgt von 25,7 TWh aus oberflächennaher (sowie tiefer) Geothermie und Umweltwärme (insbesondere Wärmepumpen) mit 12,5 %. Während die Biomasse auf einem ähnlichen Niveau wie im Vorjahr lag (2022: 171,9 TWh), stieg die durch Wärmepumpen nutzbar gemachte Wärme (Geothermie und Umweltwärme) um deutliche 18,3 % an. Hier machte sich der stark gestiegene Absatz von Wärmepumpen bemerkbar. Der Anteil der Solarthermie lag mit 9,1 TWh bei ca. 4,4 % und damit knapp unter dem Wert des Vorjahres (2022: 4,8 %).

Die insgesamt erzeugte erneuerbare Wärmemenge stieg im Vergleich zum Vorjahr nur wenig (2023: 205,5 TWh, 2022: 203,3 TWh). Da jedoch gleichzeitig auf Grund der milden Witterung und der schwachen Konjunktur der gesamte Wärmebedarf rückläufig war (- 6 % gegenüber 2022), stieg der Anteil der erneuerbaren Energieträger auf 18,8 % (2022: 17,5 %).

Elektrifizierung im Verkehrssektor
Im Jahr 2023 wurden mit insgesamt 35,2 TWh etwa 2 % mehr Biokraftstoffe als im Vorjahr eingesetzt (Biodiesel weniger als + 1 %, Bioethanol + 3 % und Biomethan + 19 %). Sie stellen damit einen Anteil von knapp 82 % am Verbrauch erneuerbarer Energien im Verkehrssektor. Ein höherer Stromverbrauch – insbesondere durch deutliche Steigerung im Straßenverkehr von 2,5 TWh auf 3,7 TWh – bei gleichzeitig höherem, erneuerbaren Anteil am Strommix, ließ auch den rechnerisch ermittelten Verbrauch an erneuerbarem Strom im Verkehr deutlich steigen: Im Vergleich zum Vorjahr stieg der Verbrauch erneuerbaren Stroms im Verkehr um 21 % auf insgesamt rund 7,9 TWh. Im Jahr 2023 betrug der ⁠Endenergieverbrauch⁠ im Verkehrssektor insgesamt 587,8 TWh, ein Minus von etwa einem Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Erneuerbare Energieträger stellten davon circa 43,2 TWh. Dies entsprach einem Anteil von 7,3 % (2022: 6,9 %).

Erneuerbare Energien als Wirtschaftsfaktor
Die Investitionen in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind 2023 erneut kräftig gestiegen und lagen bei 36,6 Mrd. Euro (2022: 22,3 Mrd. Euro). Die stärksten Zuwächse im Vergleich zum Vorjahr waren bei Photovoltaik und Geothermie/Umweltwärme mit einem Schwerpunkt bei den Wärmepumpen zu verzeichnen. Die wirtschaftlichen Impulse aus dem Betrieb der Anlagen lagen mit 23,1 Mrd. Euro (2022: 23,9 Mrd. Euro) knapp unter den Werten des Vorjahres. Wirtschaftliche Impulse aus dem Anlagenbetrieb umfassen die Aufwendungen für Wartung, Betrieb und Pflege der Anlagen sowie auch Umsätze aus dem Absatz von Biokraftstoffen.

250 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente vermieden
Indem fossile durch erneuerbare Energieträger ersetzt werden, sinken die fossilen Treibhausgasemissionen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist somit eine wichtige Maßnahme für den Klimaschutz. Insgesamt wurden nach vorläufigen Berechnungen im Jahr 2023 250 Mio. t CO2-Äquivalente durch den Einsatz erneuerbarer Energien vermieden. Davon entfielen rund 195 Mio. t CO2-Äquivalente auf den Stromsektor, 44 Mio. t CO2-Äquivalente auf den Wärmesektor und etwa 11 Mio. t CO2-Äquivalente auf den Einsatz von Biokraftstoffen im Verkehr. ■

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01/12/2023

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01/11/2023

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30/10/2023

Der Bundesrat hat am 29. September 2023 die vom Bundestag beschlossene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes gebilligt.

Das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (GEG-Novelle) hatte nach dem Durchstechen eines noch nicht abgestimmten Entwurfs Ende Februar 2023 einen holprigen Weg bis zu seinem Beschluss im Bundestag am 8. September 2023.

Nun hat der Bundesrat am 29. September 2023 das Gesetz zur GEG-Novelle (Bundesrats-Drucksache 451/23) gebilligt und eine begleitende Entschließung dazu gefasst. Als sogenanntes Einspruchsgesetz bedurfte die GEG-Novelle nicht der Zustimmung der Länder, um in Kraft treten zu können. Sofern der Bundesrat bei einem Einspruchsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht anrufen, ist das Gesetz automatisch gebilligt.

Nachdem die GEG-Novelle nun die letzte parlamentarische Hürde genommen hat, legt die Bundesregierung das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt. Er prüft dann, ob das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes ordnungsgemäß zustande gekommen und ob es auch inhaltlich mit dem Grundgesetz im Einklang ist. In der Vergangenheit haben Bundespräsidenten nur sehr selten die Ausfertigung eines Gesetzes abgelehnt. Nach der Unterzeichnung kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll in weiten Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Es ist allerdings abzusehen, dass die Debatte noch lange nicht beendet ist und das Gebäudeenergiegesetz mindestens durch das noch zu beschließende Wärmeplanungsgesetz noch einmal Ende 2023 oder Anfang 2024 korrigiert wird.

In der begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im Zuge der nächsten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes die finanzielle Förderung zu erweitern: Auch Maßnahmen, die lediglich gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber nicht über dieses hinausgehen, sollen danach künftig förderfähig sein.

Der Beschluss ist hier dokumentiert: Drucksache 415/23 (Beschluss)

Videoaufzeichnung der Beratung der GEG-Novelle im Bundesrat am 29. September 2023

Plenarantrag des Freistaates Bayern gescheitert
Keine Mehrheit im Plenum fand ein Antrag des Freistaates Bayern (Bundesrats-Drucksache 415/2/23). Darin wurde gefordert: „Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 8. September 2023 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grund-gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages aufzuheben.“ In der Begründung wurde auf die anstehende Revision der EU-Gebäuderichtlinie hingewiesen und argumentiert, dass Zwangsvorgaben für bestimmte Heizungstechnologien anstelle von Anreizen gesetzt werden. Außerdem bestehe „erhebliche Unsicherheit, was die Verfügbarkeit der technischen Geräte und der fachlich geschulten Heizungsinstallateure bei Wärmepumpen angeht. Zusammen mit der technologischen Fokussierung (und Eliminierung anderer technischer Alternativen) führt dies vermutlich eher zu steigenden als zu sinkenden Preisen bei der Wärmepumpentechnologie“.

Außerdem wird in der Begründung behauptet: „Mit einem verpflichtenden Heizungstausch werden in der Regel aufwendige Sanierungsmaßnahmen (Außenwand, Dach, Keller et cetera) verbunden sein, die bei teilweise sechsstelligen Summen viele Bereiche der Bevölkerung trotz Förderung zu überfordern drohen.“ Eine neue Pflicht zum Heizungsaustausch enthält die Gesetzesänderung allerdings nicht.

Kurzüberblick zur GEG-Novelle

● In Neubaugebieten muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energie (im Sinne des Gesetzes) nutzen.

● Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65-%-EE-Vorgabe nicht erfüllt.

● Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.

● Der Umstieg auf erneuerbare Energien erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder einem Heizungsaustausch können Hauseigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasse-Heizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Öl-Heizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gas-Heizungen – Heizungen, die kostengünstig auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.

● Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65-%-Kriteriums zu erbringen.

● Um auch bei Öl- und Gas-Heizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: 15 % ab dem 1. Januar 2029, 30 % ab dem 1. Januar 2035 und 60 % ab dem 1. Januar 2040. Ab 2045 ist dann die Verwendung fossiler Brennstoffe nicht mehr zulässig.

● Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z. B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.

● Vorgeschrieben wird auch, dass Wärmepumpen (außer Luft/Luft-Wärmepumpen), die ab dem 1. Januar 2024 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten eingebaut werden, nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung zu unterziehen sind. Die Prüfung zur Qualitätssicherung soll Optimierungsbedarf aufdecken.

● Zudem schreibt die GEG-Novelle die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten vor. Wurde die Heizungsanlage vor dem 30. September 2009 eingebaut, ist die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung 15 Jahre nach dem Einbau vorzunehmen (innerhalb eines Jahres). Wurde die Heizungsanlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut, muss die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung bis zum 30. September 2027 erfolgen.

● Außerdem sind Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage (Wärmeerzeuger) zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen. Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020 vorgesehene Verfahren anzuwenden.

● Trotz der sehr kurzen Realisierungsfrist fand eine überfällige Umsetzung aus der zurückliegenden Novelle der EU-Gebäuderichtlinie bisher kaum Beachtung. Auf dieser Basis müssen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem im Gesetz definierten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung („standardisierte Gebäudeautomation“) ausgerüstet werden. Die Regelung gilt auch für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW. Ist eine „standardisierte Gebäudeautomation“ vorhanden, entfallen die vorgenannten separaten Pflichten zur Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen und Heizungssystemen mit Wasser als Wärmeträger. Diese Regelung findet unabhängig von der Nennleistung Anwendung.

30/10/2023

Ein Förderprogramm mit Investitionszuschüssen für die Kombination einer Ladestation mit einer Photovoltaikanlage und einem Batteriespeicher startet. Der Bundesverband Solarwirtschaft sieht Nachbesserungsbedarf in wichtigen Details.
„Bei der Wiederaufnahme der attraktiven Wallbox-Förderung künftig die Anschaffung einer Solaranlage und eines Batteriespeichers zur Voraussetzung zu machen, halten wir für richtig. Die mit der EEG-Vergütung kombinierbare Förderung ist finanziell attraktiv, weist allerdings leider ein paar Mängel auf, die hoffentlich bald behoben werden“, kommentiert BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig.

So empfiehlt der BSW, den vom Fördergeber geforderten Nachweis über das Vorhandensein eines E-Fahrzeuges erst nach Vorhabenende und nicht bereits bei Antragstellung erbringen zu müssen. Dadurch würden auch Personen einbezogen, die momentan über den Kauf eines E-Autos inkl. Energiesystem nachdenken und die Kaufentscheidung des E-Autos von einer Förderzusage abhängig machen.

Zum Förderprogramm

Des Weiteren bemängelt der Branchenverband, dass Heimspeicher im Rahmen der Förderung nur mit Grünstrom beladen werden dürfen. Das schränke die Möglichkeit ein, Speicher zusätzlich zur Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Solarstroms auch netzdienlich zu nutzen. „Speichern zu verbieten, im Winter an einem virtuellen Kraftwerk teilzunehmen, ist in etwa so, als würde man Autofahrern untersagen, mit einem Navi zu fahren“, so Körnig. Er empfiehlt, Fachkreise bei der Entwicklung von Förderangeboten künftig frühzeitiger einzubinden und fordert schließlich, künftig auch Mietkonzepte von PV-Anlagen in der Förderung zweifelsfrei zu erfassen. Quelle: BSW / pgl

04/04/2023

4,9 Millionen Gebäude müssten nach den Kriterien der Gebäuderichtlinie bis 2030 saniert werden
Die derzeit in der EU diskutierten Mindesteffizienzstandards für Bestandsgebäude werden bis 2033 zu Sanierungen von voraussichtlich sieben Millionen Gebäuden in Deutschland führen. Eine Auswertung der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2onlinezeigt, welche Gebäude betroffen sind.
Der Vorschlag des Europäischen Parlaments sieht eine Einteilung der Gebäude in sieben Effizienzklassen vor: von Klasse A für Niedrigemissionsgebäude bis Klasse G für die ineffizientesten 15 Prozent des jeweiligen nationalen Gebäudebestands.

Laut einer Auswertung der Gebäudedatenbank der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online könnten folgende Verbrauchswerte die Einteilung in die Gebäudeklassen bestimmen:

Gebäudeklasse A: bis 65 kWh (2,3 Mio. Gebäude)
Gebäudeklasse B: von 66 bis 90 kWh (3,1 Mio. Gebäude)
Gebäudeklasse C: von 91 bis 110 kWh (3,3 Mio. Gebäude)
Gebäudeklasse D: von 111 bis 130 kWh (3,1 Mio. Gebäude)
Gebäudeklasse E: von 131 bis 150 kWh (2,5 Mio. Gebäude)
Gebäudeklasse F: von 151 bis 175 kWh (2,1 Mio. Gebäude)
Gebäudeklasse G: ab 176 kWh (2,8 Mio. Gebäude)
Gebäude mit einem Heizenergieverbrauch ab 151 kWh pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, insgesamt 4,9 Millionen Gebäude, müssten danach bis 2030 saniert werden. Das entspräche größtenteils allen unsanierten, teilsanierten oder vor 1984 sanierten Gebäuden. Die 7,4 Millionen Gebäude mit einem Verbrauch ab 131 kWh müssten bis 2033 saniert werden. Das würde zusätzlich vor 1995 sanierte Gebäude betreffen. Im Jahr 2021 lag der durchschnittliche Heizenergieverbrauch bei 121,5 kWh pro Quadratmeter.

„Die Standards sind ambitioniert, aber eine wichtige Orientierung für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer und notwendig, um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen“, sagt co2online-Geschäftsführerin Tanja Loitz. „Schon eine bis zwei Maßnahmen reichen in den meisten Fällen, um die Anforderungen zu erfüllen. So können betroffene Hauseigentümerinnern und -eigentümer die Sanierung Schritt für Schritt planen und sind nicht zur sofortigen Komplettsanierung gezwungen.“ Quelle: co2online / pgl

29/03/2023

Baugewerbe geht von Rückgang aus.
Nachdem die Produktion in der Baustoff-Steine-Erden-Industrie 2022 bereits real um 3,6 Prozent rückläufig war, prognostiziert der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) für 2023 einen erneuten Rückgang um 4 Prozent. Die Prognose basiert auf der Auswertung von wirtschaftlichen Daten des Statistischen Bundesamtes, des ifo-Instituts sowie der regelmäßigen bbs-Verbandsbefragung.
„Nachdem 2022 wegen steigender Inflation und Energiekrise als schwieriges Jahr in die Geschichte der Baustoffindustrie eingegangen ist, scheint für die Unternehmen konjunkturell weiterhin kaum Licht in Sicht zu sein“, sagt Matthias Frederichs, bbs-Hauptgeschäftsführer. Bereits im August 2022 hatte die Bauindustrie gemeldet, dass die Auftraggeber am Bau auf die Bremse treten.

Die Prognose steht im Einklang mit den jüngst veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamt zu den Auftragseingängen und Umsätzen im Bauhauptgewerbe. Während die Umsätze im Januar 2023 im Vergleich zum Vorjahresmonat real bereits um 9,5 Prozent zurückgegangen sind, deutet der Rückgang bei den Auftragseingängen von minus 19 Prozent auf eine weitere Beschleunigung der Talfahrt im Bau hin.

Dabei war der Wohnungsbau im Januar mit einem Rückgang von 33 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat am stärksten betroffen, aber auch die Bereiche Straßenbau (minus 24 Prozent), sonstiger Tiefbau (minus 9 Prozent) und Hochbau ohne Wohnungsbau (minus 16 Prozent) sind deutlich gesunken. Die sozialen Auswirkungen dieser Entwicklung dürften laut bbs immens sein. „400.000 neue Wohnungen pro Jahr sind – trotz des enorm hohen Bedarfs – mittlerweile in so weite Ferne gerückt, dass wir die Zahl aus dem politischen Diskurs bis auf Weiteres streichen können.“

Aus Sicht des Verbandes liegen schnell umsetzbare Lösungsvorschläge für mehr Wohnungsbau auf dem Tisch. So hatte kürzlich die Aktion Impulse für den Wohnungsbau, an dem sich der bbs mit 30 weiteren Verbänden beteiligte, einen 6-Punkte-Notfallplan veröffentlicht, der unter anderem die Anhebung des Neubaufördervolumens von 1,1 Milliarden Euro auf 10 Milliarden Euro forderte. Der Dachverband der mineralischen Roh- und Baustoffindustrie attestiert dem Bundesbauministerium zwar entschlossenen Willen für die Umsetzung, praktisch habe der Bausektor, insbesondere im Wohnungsbau, gegenüber Vorhaben anderer Ressorts aber zu häufig das Nachsehen. „Wohnen ist die soziale Frage unserer Zeit. Der Beantwortung dieser elementaren Frage muss deshalb höchste Priorität eingeräumt werden – gerade auch in den aktuellen Haushaltsverhandlungen,“ so Frederichs.

Zur Zurückhaltung könnte auch beitragen, dass das zum 1. März in Kraft getretene Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau kaum einen Schub bewirken kann. Es war bereits zum Start deutlich in der Kritik. Quelle: BBS / pgl

28/03/2023

Die Debatte um eine mit den Klimazielen auf nationaler und internationaler Ebene vereinbare Politik im Gebäudebereich geht weiter. Nach dem vorab veröffentlichten Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz hat die EU mit dem Entwurf der Gebäuderichtlinie nachgelegt.
Mit einem offenen Brief an Bundesbauministerin Geywitz, Wirtschafts- und Klimaschutz Minister Habeck und Finanzminister Lindner reagiert das Deutsche Energieberater-Netzwerk (DEN) auf die Diskussion zum Referentenentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Der Verband wirft darin der Politik vor, „ideologiegeprägt und unter dem Einfluss interessierter Industriekreise Vorschriften zum Einsatz erneuerbarer Energien dem Gebäudesektor erlassen zu wollen.“ Kritik übt er an der Fokussierung auf Wärmepumpen ohne die Berücksichtigung der Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude durch Wärmedämmmaßnahmen. Klimaneutral werde ein Gebäudebestand erst, wenn der Verbrauch deutlich sinke und nicht nur Energieträger ausgetauscht würden.

DEN kritisiert einseitigen Fokus auf Wärmepumpen
Der Rat unabhängiger Fachleute sei zu wenig oder gar nicht erwünscht oder werde nicht beachtet. Der Verband verweist auf seinen Fünf-Punkte-Plan für ein nachhaltiges und praxistaugliches GEG. In dem offenen Brief gibt das DEN zu bedenken, dass bei einer Novelle des GEG ebenfalls das Thema Altersvorsorge mitgedacht werden müsse, da in Deutschland seit Jahrzehnten Wohneigentum auch als finanzielle Rücklage fürs Alter verstanden werde.

Parallel zu Debatte in Deutschland konkretisieren sich auch die Pläne auf europäischer Ebene. Am 14. März 2023 hat sich das EU-Parlament in einem Entwurf der Energy Performance of Buildings Directive (EPBD), der Gebäuderichtlinie, auf Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs von Gebäuden sowie zur Steigerung der Renovierungsquote verständigt. Die EU-Kommission hat die Einführung von Mindestnormen für die 15 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz in Europa vorgeschlagen, die auf der EU-Energieskala mit „G“ bewertet sind. Die Mitgliedsstaaten müssen nationale Renovierungspläne vorlegen. Darin sollen auch Angebote enthalten sein, die Hausbesitzer bei der Sanierung unterstützen. Es dürfte jedoch ein harter Kampf für die Verhandlungspartner des Parlaments gegen die Mitgliedstaaten der EU werden, in denen bereits eine Koalition von mindestens 16 Ländern verpflichtende Renovierungen für einzelne Gebäude strikt ablehnt.

GIH: Pläne der EU stellen Bauherren vor große Herausforderungen
Ob die ambitionierten Pläne praktisch umsetzbar seien, hänge aus von deren Gestaltung ab, kommentiert der Energieberatendenverband GIH. Es sei gut, dass das EU-Parlament die klimatische Dringlichkeit erkannt habe und sie auf breiter Front angehe, so der GIH-Bundesvorsitzende Jürgen Leppig. Man dürfe jedoch nicht außer Acht lassen, dass die angedachten Auflagen Bauherren und Eigentümer vor große Herausforderungen stellen. „Wir gehen davon aus, dass zur EU-konformen Klassifizierung der Gebäude sehr viele Energieausweise ausgestellt werden müssen und auch die von der EU ins Spiel gebrachten Informationsstellen gut ins Portfolio unserer geprüften Energieberatenden passen“, so Leppig.

Der GIH erkenne an, dass viele der vom EU-Parlament formulierten Anforderungen in den von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck kürzlich im Zusammenhang mit einem Werkstattbericht vorgestellten energiepolitischen Zukunftspläne bereits mitgedacht seien. „Mit der Abschaffung von Öl- und Gasheizungen sowie der Regelung, beim Heizen auf 65 Prozent erneuerbare Energien zu bestehen, ist die Bundesregierung bei den Maßnahmen auf einem guten Weg“, so Leppig.

Bei den Unterstützungsangeboten, in denen Habeck die Sozialverträglichkeit ebenfalls schon thematisiert habe, müsse aber finanziell deutlich nachgelegt werden: „Nur ein Beispiel: Bei vielen wenig effizienten Gebäuden sollten einzelne energetische Maßnahmen genügen, um sie auf das von der EU geforderte höhere Niveau zu heben. Dies dürfte einen Run auf die über die in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) geförderten Einzelmaßnahmen auslösen“, prophezeit Leppig. Damit hier kein Verdruss über schnell geleerte Töpfe entstehe, sei es unbedingt notwendig, dass die Bundesregierung ihre jüngst reduzierte Förderpolitik wieder hochfahre. Sonst seien die Bürgerinnen und Bürger überfordert.

Deneff begrüßt vereinbarte Mindeststandards auf EU-Ebene
Ein essentieller Baustein der Richtlinie ist die Einführung von Mindest-Effizienzstandards für die schlechtesten Bestandsgebäude (MEPS), die hiermit nun alle EU-Institutionen befürworten. Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz (Deneff) begrüßt dieses Votum als eine gute Grundlage, um nun zeitnah in den Trilog der EU-Institutionen zu gehen und die Details der Ausgestaltung zu klären. Laut Verband gebe die Richtlinie einen wichtigen Impuls für die deutsche Energiepolitik, da klar sei, dass der Verbrauch der Gebäude runter müsse und dies vor allem durch energetische Modernisierung möglich sei. Der alleinige Fokus auf erneuerbare Heiztechnologien reiche nicht aus. Die Deneff fordert daher einen zeitnahen Sanierungsgipfel der Bundesregierung mit einem konkreten Fahrplan.

Der Zentralverband der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI) betont bei der Richtlinie die Themen Elektrifizierung und Digitalisierung im Gebäudesektor. Sebastian Treptow, Bereichsleiter Gebäude im ZVEI verweist auf eine aktuelle Studie des ZVEI zu den Stromnetzen der Zukunft. „Energie wird verstärkt dezentral erzeugt und gespeichert werden. Dazu müssen nicht nur die Netze in der Lage sein – was sie laut Studie aktuell nicht sind, sondern auch die anderen Player, insbesondere Gebäude, denen in diesem System künftig eine noch wichtigere Rolle zukommen wird.“

ZVEI warnt vor veralteter Elektroinfrastruktur
Neben den notwendigen Technologien (PV-Anlagen, Wärmepumpe, Wallboxen) muss bei diesem Wandel auch die Großteils veraltete elektrische Infrastruktur in Bestandsgebäuden auf die neuen Anforderungen vorbereitet werden.

Aus Sicht des ZVEI sind zudem folgende Punkte bei der Neufassung der EPBD zu beachten:

Renovieren: Die EPBD muss einen ehrgeizigen und realistischen Pfad für die Renovierung von Gebäuden mit Mindeststandards für die Energieeffizienz (MEPS) bis 2027 festlegen. Besonders für Nicht-Wohngebäude unterstützt der ZVEI den Vorschlag, bis 2027 die Klasse E und bis 2030 die Klasse D zu erreichen. Der Entwurf bringt das richtige Gleichgewicht in diese MEPS und stellt sicher, dass historische Gebäude, Sozialwohnungen und ein Teil der Wohngebäude von den MEPS ausgenommen werden können.

Digitalisieren: Möglichkeiten zur Vernetzung und netzdienlichen Verbrauchssteuerung, wie zum Beispiel Gebäudeautomatisierung und -steuerung, intelligentes Laden von Elektrofahrzeugen und elektronische Überwachung, seien daher flächendeckend im Gebäudebestand einzusetzen.

Elektrifizieren: Technische Gebäudesysteme inklusive der elektrischen Anlage sind Grundvoraussetzung, damit die Energiewende im Gebäude gelingt. Es ist richtig, dass sie ein integraler Bestandteil des Sanierungsfahrplans des Gebäudes sind. Gleiches gilt für den Ansatz, dass alle Gebäude mit Solaranlagen kurz- und mittelfristig ausgestattet werden müssen. Durch die EPBD sollte der Anteil von erneuerbaren Energien bei der Wärme- und Warmwasserbereitung maßgeblich erhöht werden. Hierbei sollte der Fokus auf dem Gebäudebestand liegen; Renovierungen sollten als Anlass für die Elektrifizierung der Wärmeerzeugung dienen.

Finanzieren: Bei der Bereitstellung von Mitteln für die energetische Sanierung sollen Ex-ante- und Ex-post-Prüfungen umfassend eingesetzt werden, um kosteneffiziente Investitionen sicherzustellen und zu vermeiden, dass Geld für Renovierungen verschwendet wird, die sich nicht auszahlen. Quellen: DEN, GIH, Deneff, ZVEI / pgl

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