29/03/2015
Neuregelung zur Vergabe von Kurzzeitkennzeichen ab 1.4.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30.Oktober 2014
wurden die Regelungen zur Vergabe von Kurzzeitkennzeichen neu gefasst.
Die Änderungen treten zum 1.4.2015 in Kraft.
Hierzu möchten wir Sie sehr gerne vorab informieren.
Der Antrag auf Vergabe von Kurzzeitkennzeichen kann bei uns bearbeitet werden, wenn sich Ihr Wohnsitz, Betriebssitz oder der Standort des Fahrzeuges im Landkreis befindet. Der Standort ist glaubhaft zu machen (Kaufvertrag, alte Fahrzeugpapiere mit Anschrift des Vorhalters).
Kurzzeitkennzeichen werden grundsätzlich nur für den Verkehr innerhalb des Bundesgebietes ausgegeben.
Die Vergabe eines Kurzzeitkennzeichens erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen.
Dabei wird ein Kurzzeitkennzeichen nach der neuen Regelung einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bestehen (*).
Der Termin der nächsten Untersuchung/Prüfung muss nach dem Ende der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens liegen.
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen (**) genutzt werden. Durch den zukünftig vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen außerdem nicht mehr an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.
Folgende Beschränkungen werden auf dem Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzkennzeichen bei fehlender gültiger Hauptuntersuchung oder fehlender Betriebserlaubnis eingetragen:
(*) Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung sind möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen
ausgestellt hat. Eine Rückfahrt ist möglich im Rahmen dieser örtlichen Einschränkung.
Darüber hinaus wird es möglich sein, Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer
nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, oder einem angrenzenden
Bezirk und zurück durchzuführen. Auf Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet diese Ausnahme jedoch keine
Anwendung.
(**) Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ oder hat es keine Einzelgenehmigung, dann dürfen nur Fahrten, die im
Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegen Begutachtungsstelle im Bezirk der
Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder in einem angrenzenden Bezirk, durchgeführt werden.
Weiterhin ist zu beachten, dass nun die Fahrzeugdaten in einem amtlichen Dokument
bestätigt werden. Der neue Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen
ab 1.4.2015 ist in dieser Hinsicht nicht mit dem bisherigen Fahrzeugschein
vergleichbar.
Wir hoffen, dass wir evt. bestehende Unklarheiten bzgl. der Neuregelung zur Vergabe von Kurzzeitkennzeichen ab 1.4.2015 beseitigen konnten und wünschen Ihnen ein schönes
Wochenende und
verbleiben bis dahin
Mit freundlichen Grüßen