RR - Rechtsanwalt Ring

RR - Rechtsanwalt Ring Einzelanwalt in der eigenen "Wohnzimmerkanzlei" - neben der Tätigkeit als Syndikus.

Mein Ansatz ist deshalb der folgende:
- arbeitnehmerfreundliche Öffnungszeiten nach Feierabend
- Erreichbarkeit auch am Wochenende
- Beratung auch über Social Media

Die Abmahnwelle rollt und kann jeden erfassen, der.....eine Webseite betreibt und Google Fonts nicht lokal eingebunden h...
07/12/2022

Die Abmahnwelle rollt und kann jeden erfassen, der...
..eine Webseite betreibt und Google Fonts nicht lokal eingebunden hat. Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Verständlicherweise fährt einem zunächst der Schock in die Glieder. Man sollte allerdings Ruhe bewahren, die Abmahnung inhaltlich genau prüfen (lassen) und die weiteren Schritte festlegen. Auslöser der Welle ist ein einzelnes Urteil, das sich nicht auf jeden Sachverhalt übertragen lässt.

Jedenfalls ist davon abzuraten, vorschnell und blindlings einen möglicherweise geltend gemachten Betrag zu bezahlen.

Diese oder eine ähnliche Vorgehensweise lässt sich dieser Tage wieder von einigen Banken beobachten.Warum Sie NICHT einf...
05/12/2022

Diese oder eine ähnliche Vorgehensweise lässt sich dieser Tage wieder von einigen Banken beobachten.

Warum Sie NICHT einfach blind den AGBs zustimmen sollten, wenn Sie Ihre Hausbank dazu auffordert, erfahren Sie, wenn Sie unten weiter lesen:

Der BGH hat mit Urteil vom 27. April 2021 eine jahrelange Praxis von Banken für unwirksam erklärt: Demnach ist es nicht zulässig, einseitig die AGBs zu ändern und die Kundinnen aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen, wenn man damit nicht einverstanden ist. Widerspricht man nicht, gelten die neuen AGBs, meist in Verbindung mit einer Erhöhung der Kontoführungsgebühren. Dieser Modus Operandi war lange Zeit gang und gäbe.

Das Urteil hat nun zur Folge, dass all diese einseitigen Änderungen unwirksam sind und nur diejenige Änderung gilt, der Sie aktiv zugestimmt haben. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass der bei Kontoeröffnung abgeschlossene Vertrag die zuletzt maßgebliche rechtliche Grundlage darstellt, und damit auch die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Gebühren rechtsverbindlich sind!

Mit derartigen Anschreiben möchten Banken nun versuchen, eine aktive Zustimmung Ihrer Kundinnen zu erlangen, mit der dann meist auch eine Genehmigung der in der Vergangenheit erhöhten Kontoführungsgebühren verbunden ist. Wer die Zustimmung erteilt, ohne vorher seine Rückforderungsansprüche zu prüfen, schenkt der Bank zu Weihnachten möglicherweise eine dreistellige Geldsumme. In Zeiten von steigenden Energiekosten sollte man das sicherlich tunlichst vermeiden.

13/06/2021

Die Kanzleihomepage ist nun online:

Unter www.rr-raring.de erhalten Sie weitere Informationen.

BauherrInnen (und solche, die es vielleicht bald werden wollen) aufgepasst!Wer alles aus einer Hand bauen lässt (typisch...
20/03/2021

BauherrInnen (und solche, die es vielleicht bald werden wollen) aufgepasst!

Wer alles aus einer Hand bauen lässt (typischerweise Generalunternehmer- oder Generalübernehmerverträge) sollte den § 650m BGB kennen, da diese Vorschrift nicht durchgängig allen Bauunternehmen bekannt ist:
Verlangt das Unternehmen für seine Leistungen Abschlagszahlungen, so setzt § 650m BGB zum Schutze des Verbrauchers zwei Deckelungen fest:

1. Der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen darf 90% der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen.
2. Bei der ersten Abschlagszahlung ist dem Verbraucher eine Sicherheit in Höhe von 5% der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten.

Gerade die Ziff. 2 verlangt oftmals ein aktives Einfordern seitens der BauherrInnen. Stellt Ihnen der Unternehmer gar keine Sicherheit zur Verfügung (auch keinen Bareinbehalt), so kann Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Abschlagszahlung zustehen. Hier lohnt es sich, seine Rechte als Verbraucher zu kennen!

IN DUBIO PRO REO, ODER WAS!? Im Fall Maria Baumer führt ein "Indizienprozess" zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe - Ve...
07/10/2020

IN DUBIO PRO REO, ODER WAS!?

Im Fall Maria Baumer führt ein "Indizienprozess" zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe - Verurteilung wegen Mordes. Darf überhaupt sein, was da passiert ist: Lebenslang allein auf der Grundlage von Indizien? Was ist mit dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten"?

Der Vorsitzende Richter in dem Prozess räumte in der Tat ein, dass bei einem Indizienprozess die Gefahr bestünde, einzelne Beweisanzeichen falsch zu bewerten. Müsste man dann aber nicht in konsequenter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes den Angeklagten freisprechen? Immerhin könnte es ja sein, dass man ein Indiz falsch bewertet hat und damit Restzweifel verbleiben müssen.

Die Antwort lautet ganz klar: Nein.
Der Zweifelsgrundsatz ist nämlich eine Art Entscheidungsregel: Der Richter schaut sich erst alle Beweise an, dann stellt er sich die Frage, ob er nach der Gesamtschau aller Beweise noch Zweifel hat. Dabei kann es durchaus sein, dass man die Indizien einzeln jeweils anders bewerten könnte, das Ergebnis insgesamt aber nicht.

Es spielt auch keine Rolle, ob der Richter aus Sicht des Staatsanwalts, des Verteidigers oder von 80 Millionen Bundesbürgern noch Zweifel hätte haben müssen. Es ist wie beim Fußball: Im Zweifel für den Angreifer kann bei einer möglichen Abseitsstellung auch nur Geltung beanspruchen, wenn der Schiedsrichter Zweifel an der Abseitsposition hat - und nicht der Trainer oder die Mannschaftskollegen.

Aus diesem Grund ist letztlich auch das Gericht im vorliegenden Fall Baumer bei einer Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien zu dem Schluss gekommen, dass keine Zweifel mehr an der Schuld des Angeklagten verbleiben.

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der 36-Jährige seine Verlobte mit Medikamenten vergiftet und ihre Leiche im Wald vergraben hat.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNG - FAQsDieser Tage schweift der Blick oft sehnsuchtsvoll nach draußen - in Pandemiezeiten ist Frühli...
22/03/2020

AUSGANGSBESCHRÄNKUNG - FAQs

Dieser Tage schweift der Blick oft sehnsuchtsvoll nach draußen - in Pandemiezeiten ist Frühlingswetter ein vor allem häusliches, visuelles Vergnügen. Dennoch scheint ein Großteil der Bevölkerung die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen anzunehmen. Wir haben wichtige Fragen und Antworten zusammengefasst:

1. Warum gibt es noch keine bundesweite Ausgangssperre?

Der Bund hat zwar von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich von Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten mit dem Erlass des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Gebrauch gemacht. Das IfSG führen allerdings die Länder in Landeseigenverwaltung aus. Hintergrund ist unser föderales Staatssystem, das von der grundsätzlichen Idee getragen wird, dass die Infektionsbekämpfung auf Länderebene - dezentral und damit näher am Bürger - effektvoller gestaltet werden kann. Der Bund kann insoweit nur koordinierend im Hintergrund agieren.

2. Dürfen unsere Grundrechte so massiv eingeschränkt werden wie mit der geltenden Ausgangsbeschränkung geschehen?

Das kommt darauf an. Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass die Ausgangsbeschränkung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03 2020 einige unserer Grundrechte tangiert: Die Freizügigkeit (Art. 11 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), Ehe und Familie (Art. 6 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) etc.
Die allermeisten Grundrechte können aber unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden; wichtigste Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Einschränkung sind die Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes (d.h., dass es ein vom Legislativorgan, also dem Bundestag, beschlossenes förmliches Gesetz geben muss, auf welches der Eingriff gestützt wird) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Als Rechtsgrundlage für die Eingriffe (s. Vorbehalt des Gesetzes) wird von den Behörden (Landratsamt Tirschenreuth bzw. Bayerisches Gesundheitsministerium) bislang § 28 Abs. 1 Satz bzw. Satz 2 IfSG herangezogen. Mittlerweile können jedoch bereits kritische Stimmen vernommen werden, die ein Berufen auf § 28 IfSG für zweifelhaft erachten. Zum einen habe Satz 2 eine andere Zweckrichtung im Blick, zum anderen sei Satz 1 zu wenig bestimmt genug, um eine derart eingriffsintensive Maßnahme darauf stützen zu können. Man wird die diesbezügliche Diskussion weiter im Auge behalten und ggf. Gerichtsentscheidungen dazu abwarten müssen.
Gleichfalls umstritten ist die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das ist ein komplizierter Abwägungsvorgang, der die individuellen Freiheitsinteressen und den Schutz der Gesamtbevölkerung als sich gegenüber stehende Schutzgüter austarieren muss. Auch hier wird man auf Gerichtsentscheidungen warten müssen. Es erscheint aber durchaus vertretbar, von einer Verhältnismäßigkeit zumindest der Maßnahme vom 20.03.2020 auszugehen, weil bspw. deren zeitliche Befristung sowie die Regelung vieler Ausnahmetatbestände ("triftige Gründe") die Eingriffsintensität abschwächen.

3. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich gegen die Ausgangsbeschränkung verstoße?

Das hängt tatsächlich ganz entscheidend von der Rechtsgrundlage ab, auf welche die Anordnung gestützt wird, gegen die verstoßen wird. Die offizielle Behördenlinie scheint derzeit zu sein, § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG heranzuziehen. Folglich kann entweder eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die mit Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann (§ 73 IfSG), oder gar eine Straftat in Form eines Vergehens, auf das Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren folgen können (§ 75 IfSG). Sich derzeit auf eine mögliche Rechtswidrigkeit der Maßnahmen zu berufen und so zu hoffen, Geldbußen oder Geldstrafen entgehen zu können, erachte ich als äußerst riskant und rate daher dringend davon ab. Halten Sie sich aus Gründen der rechtlichen und medizinischen Vorsicht besser an die Maßnahmen!

ACHTUNG:
Wer positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde, geht erhebliche strafrechtliche Risiken ein, wenn er andere Menschen anhustet/anniest und diese dadurch ansteckt. Es steht dann eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung im Raum (§§ 223, 224 StGB). Kommt es bei einem so Angesteckten gar zum Exitus, muss man mit Strafverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlags oder gar Mordes rechnen (es gibt hierzu noch keine Rechtsprechung, aber alle diese Delikte wären grundsätzlich denkbar).

Selbst wenn man nicht sicher weiß, ob man infiziert ist und es nur Anhaltspunkte aufgrund von Symptomen gibt, bestehen Risiken: Stecken Sie jemanden an, weil sie darauf vertrauen, dass schon nichts passieren wird, kann Ihnen fahrlässige Körperverletzung oder gar fahrlässige Tötung vorgeworfen werden.
Stecken Sie niemanden an, haben aber billigend in Kauf genommen, dass Sie ggf. jemanden anstecken könnten, auch wenn Sie nur fälschlich dachten, sie seien infiziert, könnte eine Versuchsstrafbarkeit gegeben sein. Freilich kommt es dann immer noch auf den gerichtlichen Nachweis der inneren Tätereinstellungen bzw. auf Kausalitätsnachweise an. Aber auch strafrechtlich gilt: Sicher ist sicher!

BAUABLAUFSTÖRUNGEN WÄHREND DER CORONAKRISEViele Auftragnehmer sehen sich dieser Tage zwei Fronten gleichzeitig ausgesetz...
19/03/2020

BAUABLAUFSTÖRUNGEN WÄHREND DER CORONAKRISE

Viele Auftragnehmer sehen sich dieser Tage zwei Fronten gleichzeitig ausgesetzt: Der Auftraggeberfront und der Pandemiefront. Die gute Nachricht dabei ist: Zwischen beiden Fronten lässt sich eine Brücke schlagen.

Das Wichtigste zuerst: Nichts ist momentan zielführender als proaktiv auf den Auftraggeber zuzugehen und die Coronaproblematik anzusprechen. Es dürfte auch im Interesse des Auftraggebers liegen, durch eine einvernehmliche Regelung Rechtssicherheit zu schaffen. Das gilt sowohl für Altverträge als auch künftige, neu abzuschließende Verträge.

Gibt es keine individualvertragliche Vereinbarung und keine wirksam einbezogene Corona-Klausel, so muss auf die gesetzlichen Vorschriften zurückgegriffen werden. Bei BGB-Verträgen ist die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB einschlägig. Der Fokus soll hier allerdings auf der VOB/B liegen; es sei nur so viel gesagt: Bei Neuverträgen wird es zunehmend schwieriger werden, sich für eine Vetragsanpassung auf § 313 BGB zu berufen, weil die Auswirkungen der Pandemie inzwischen gemeinhin als bekannt gelten dürften und das Argument, der Vertrag wäre bei Kenntnis dieser Umstände nicht in dieser Art und Weise geschlossen worden, nicht mehr verfangen wird.

Bei VOB-Verträgen heißt das Zauberwort: § 6 VOB/B. Interessant für den Auftragnehmer sind der § 6 Abs. 2 Nr. 1a) und der Abs. 2 Nr. 1c). Beide Nummern sind im Falle der Coronakrise einschlägig und begründen für den Auftragnehmer einen Anspruch auf Ausführungsfristverlängerung. Unter Nr. 1a) werden Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers gefasst. Das wäre etwa eine in einem Quarantänegebiet gelegene Baustelle, die nicht mehr betreten werden darf; hier trägt der Auftraggeber das Baugrundstückrisiko. Nr. 1c) betrifft Fälle höherer Gewalt und unabwendbarer Umstände. Tatsächlich existiert zu den Begrifflichkeiten in Pandemiezeiten noch keinerlei Rechtsprechung, sodass sich vieles im Fluss befindet. Es sprechen aber gute Gründe dafür, die Reduzierung oder Nichtverfügbarkeit des eigenen Personals oder des Personals von Nachunternehmern aufgrund der Coronapandemie - beispielsweise wegen behördlicher Anordnungen - unter "höhere Gewalt" oder "unabwendbare Umstände zu subsumieren; hier kann aber jeder Fall anders liegen und anders beurteilt werden. Es ist zwingend eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen!

Tipp: Zeigen Sie zum Zwecke der Dokumentation auf jeden Fall Behinderung an und behalten sie sich den Anspruch auf Ausführungsfristverlängerung vor. Gleichzeitig sollten sie prüfen, ob ihnen wegen der Behinderung nicht Ansprüche aus § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B und § 6 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 642 BGB zustehen. Behalten Sie sich auch die Geltendmachung dieser Ansprüche vor!
Und: Lassen Sie sich nicht vom Auftraggeber mit der Ankündigung von Verzugsschadenersatzansprüchen oder Abhilfeaufforderungen einschüchtern. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt Ihr Verschulden voraus. Ihr Verschulden ist in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1a) und Nr. 1c) aber ausgeschlossen. Lehnen Sie die Geltendmachung solcher Ansprüche daher zunächst einmal bis zur weiteren Klärung der Sachlage selbstbewusst ab!

Wohnst du noch oder stehst du schon unter Quarantäne?Tricky an der derzeit in aller Munde liegenden häuslichen Quarantän...
08/03/2020

Wohnst du noch oder stehst du schon unter Quarantäne?

Tricky an der derzeit in aller Munde liegenden häuslichen Quarantäne sind die rechtlichen Implikationen, die eine solche Anordnung mit sich bringt. Da es tatsächlich jeden von uns treffen könnte, folgt hier ein erster Überblick zur groben Orientierung:

Zuständig für die Anordnung häuslicher Quarantäne sind zunächst einmal die Gesundheitsämter. In Bayern etwa sind die Gesundheitsämter organisatorisch bei den Landratsämtern eingegliedert (nicht alle, aber diese Differenzierung ist vorliegend nicht weiter relevant).

Die Rechtsgrundlage für die Anordnung der häuslichen Quarantäne findet sich in einem eher exotischen Gesetz: Dem Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG). Dazu muss man die §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG zusammenlesen. Tatsächlich kann die Quarantäne schon bei bloß Ansteckungsverdächtigen angeordnet werden. Hierbei muss man gar nicht krank oder krankheitsverdächtig sein ("ansteckungsverdächtig" stellt quasi eine zeitliche Vorverlagerung dar).

Achtung, jetzt wird es juristisch: Ansteckungsverdacht liegt vor, wenn Sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Für die Beurteilung dieser hinreichenden Wahrscheinlichkeit gibt es keinen allgemeinengültigen Maßstab; weil der neuartige Virus aber bekanntermaßen nicht ungefährlich ist und Schäden für das Gemeinwesen zu erwarten sind, werden an die Wahrscheinlichkeit geringe Anforderungen zu stellen sein.
Natürlich werden Sie durch eine Quarantäne in Ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person eingeschränkt (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes). Hier ist es allerdings wie bei den allermeisten Grundrechten: Unter bestimmten Voraussetzungen (bitte Satz 3 lesen!), insbesondere der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, darf in Grundrechte eingegriffen werden. Im Corona-Fall wird das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der weiteren Ausbreitung Ihr persönliches Freiheitsinteresse, das ja auch nur zeitlich begrenzt eingeschränkt wird, überwiegen und damit den Eingriff rechtfertigen.

WICHTIG:
Sollten Sie einer Quarantäneanordnung nicht nachkommen, so kann diese zwangsweise durchgesetzt werden und zur Absonderung in einem abgeschlossenen Krankenhaus führen (§ 30 Abs. 2 IfSG).
Es besteht auch ein strafrechtliches Risiko: § 75 Abs. 1 IfSG regelt, dass man mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn man der Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt. Sollten Sie also unter Quarantäne stehen, sich nicht an die Anordnung halten und das Gesundheitsamt davon Wind bekommen, wird es auch schnell der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gelangen und zu einem Ermittlungsverfahren gegen Sie führen.

Interessanter Fakt am Rande:
Während der Quarantäne können Sie einer Beobachtung durch das Gesundheitsamt unterworfen werden (§ 29 IfSG). Praktisch heißt das, dass Gesundheitsamt regelmäßig anrufen und sich nach Ihrem Gesundheitszustand bzw. etwaig auftretenden Symptomen erkundigen wird.

Der Beitrag kann selbstredend nicht alle rechtlichen Implikationen des Coronavirus abdecken. Insbesondere die arbeitsrechtlichen Auswirkungen würden den Rahmen dieses Beitrages, der sich zum Ziel gesetzt hat, einen ersten Überblick zu geben, bei Weitem sprengen.

Auszug aus der neuen BIG aktuell. Es war ein toller, intensiver und lehrreicher Arbeitskreis!
29/02/2020

Auszug aus der neuen BIG aktuell. Es war ein toller, intensiver und lehrreicher Arbeitskreis!

Weihnachten in Anwaltskanzleien unterscheidet sich gar nicht so sehr von Weihnachten in privaten Haushalten: Ein schöner...
24/12/2019

Weihnachten in Anwaltskanzleien unterscheidet sich gar nicht so sehr von Weihnachten in privaten Haushalten: Ein schöner Baum mit vielen Geschenken und einer selbstgebauten Holzkrippe. Okay, die Kugeln sind vielleicht etwas anders platziert, aber es ist auch zugegebenermaßen nicht jeder Christbaum gleich.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein fröhliches und besinnliches Weihnachtsfest 2019 und einen guten Start ins neue Jahr 2020! Nehmen Sie sich an den Feiertagen Zeit für die wirklich wichtigen Dinge im Leben.

3 TIPPS, WIE SIE (RECHTS-)SICHER DURCH DEN 6. DEZEMBER KOMMEN1) Falsche Nikoläuse gibt es immer wieder. Aber nicht alle ...
06/12/2019

3 TIPPS, WIE SIE (RECHTS-)SICHER DURCH DEN 6. DEZEMBER KOMMEN

1) Falsche Nikoläuse gibt es immer wieder. Aber nicht alle älteren Männer mit weißem Rauschebart sind Nikoläuse. Zwar ist eine Portion Skepsis gesund, jedoch kann die allzu offenherzige Anwendung des altbewährten Zupf- und Ziehtests zur Echtheitsüberprüfung auch altersmilde Opatypen grantig machen. Und eine Körperverletzung ist es obendrein.

2) Ob Nikolaus, Weihnachtsmann oder Santa Clause - in der Vorweihnachtszeit schert sich sowieso niemand um spitzfindige Wortklaubereien. Aber: Wer "Ho Ho Ho" ruft, kommt nicht automatisch zum Geschenkeverteilen. In einem großen Sack können schnell allerhand Gegenstände verschwinden - ganz wie in Hermine Grangers Zauberhandtasche. Wenn der Nikolaus dann noch eine Alkoholfahne vor sich herträgt und ihm ein vierzigjähriger, kleinwüchsiger Elf am Rockzipfel hängt, haben Sie es mit der besonders bösartigen Form des Bad Santa zu tun. Oder glauben Sie etwa, wir würden zu viele Weihnachtsfilme schauen?

3) Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Es mag zwar seltsam anmuten und die Weihnachtsidylle etwas hintertreiben, aber besser, Sie lassen den Nikolaus gleich bei der Geschenkübergabe an Ihre Sprösslinge einen Schenkungsvertrag unterzeichnen. Denken Sie daran: Wer schreibt, der bleibt! Die Weihnachtszeit dauert nicht ewig und spätestens im neuen Jahr kann es mit den altruistischen Anwandlungen schon wieder vorbei sein. Lieber zwei Mandarinen weniger, dafür ein Schenkungsvertrag mehr!

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