22/03/2020
AUSGANGSBESCHRÄNKUNG - FAQs
Dieser Tage schweift der Blick oft sehnsuchtsvoll nach draußen - in Pandemiezeiten ist Frühlingswetter ein vor allem häusliches, visuelles Vergnügen. Dennoch scheint ein Großteil der Bevölkerung die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen anzunehmen. Wir haben wichtige Fragen und Antworten zusammengefasst:
1. Warum gibt es noch keine bundesweite Ausgangssperre?
Der Bund hat zwar von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich von Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten mit dem Erlass des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Gebrauch gemacht. Das IfSG führen allerdings die Länder in Landeseigenverwaltung aus. Hintergrund ist unser föderales Staatssystem, das von der grundsätzlichen Idee getragen wird, dass die Infektionsbekämpfung auf Länderebene - dezentral und damit näher am Bürger - effektvoller gestaltet werden kann. Der Bund kann insoweit nur koordinierend im Hintergrund agieren.
2. Dürfen unsere Grundrechte so massiv eingeschränkt werden wie mit der geltenden Ausgangsbeschränkung geschehen?
Das kommt darauf an. Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass die Ausgangsbeschränkung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03 2020 einige unserer Grundrechte tangiert: Die Freizügigkeit (Art. 11 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), Ehe und Familie (Art. 6 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) etc.
Die allermeisten Grundrechte können aber unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden; wichtigste Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Einschränkung sind die Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes (d.h., dass es ein vom Legislativorgan, also dem Bundestag, beschlossenes förmliches Gesetz geben muss, auf welches der Eingriff gestützt wird) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Als Rechtsgrundlage für die Eingriffe (s. Vorbehalt des Gesetzes) wird von den Behörden (Landratsamt Tirschenreuth bzw. Bayerisches Gesundheitsministerium) bislang § 28 Abs. 1 Satz bzw. Satz 2 IfSG herangezogen. Mittlerweile können jedoch bereits kritische Stimmen vernommen werden, die ein Berufen auf § 28 IfSG für zweifelhaft erachten. Zum einen habe Satz 2 eine andere Zweckrichtung im Blick, zum anderen sei Satz 1 zu wenig bestimmt genug, um eine derart eingriffsintensive Maßnahme darauf stützen zu können. Man wird die diesbezügliche Diskussion weiter im Auge behalten und ggf. Gerichtsentscheidungen dazu abwarten müssen.
Gleichfalls umstritten ist die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das ist ein komplizierter Abwägungsvorgang, der die individuellen Freiheitsinteressen und den Schutz der Gesamtbevölkerung als sich gegenüber stehende Schutzgüter austarieren muss. Auch hier wird man auf Gerichtsentscheidungen warten müssen. Es erscheint aber durchaus vertretbar, von einer Verhältnismäßigkeit zumindest der Maßnahme vom 20.03.2020 auszugehen, weil bspw. deren zeitliche Befristung sowie die Regelung vieler Ausnahmetatbestände ("triftige Gründe") die Eingriffsintensität abschwächen.
3. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich gegen die Ausgangsbeschränkung verstoße?
Das hängt tatsächlich ganz entscheidend von der Rechtsgrundlage ab, auf welche die Anordnung gestützt wird, gegen die verstoßen wird. Die offizielle Behördenlinie scheint derzeit zu sein, § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG heranzuziehen. Folglich kann entweder eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die mit Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann (§ 73 IfSG), oder gar eine Straftat in Form eines Vergehens, auf das Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren folgen können (§ 75 IfSG). Sich derzeit auf eine mögliche Rechtswidrigkeit der Maßnahmen zu berufen und so zu hoffen, Geldbußen oder Geldstrafen entgehen zu können, erachte ich als äußerst riskant und rate daher dringend davon ab. Halten Sie sich aus Gründen der rechtlichen und medizinischen Vorsicht besser an die Maßnahmen!
ACHTUNG:
Wer positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde, geht erhebliche strafrechtliche Risiken ein, wenn er andere Menschen anhustet/anniest und diese dadurch ansteckt. Es steht dann eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung im Raum (§§ 223, 224 StGB). Kommt es bei einem so Angesteckten gar zum Exitus, muss man mit Strafverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlags oder gar Mordes rechnen (es gibt hierzu noch keine Rechtsprechung, aber alle diese Delikte wären grundsätzlich denkbar).
Selbst wenn man nicht sicher weiß, ob man infiziert ist und es nur Anhaltspunkte aufgrund von Symptomen gibt, bestehen Risiken: Stecken Sie jemanden an, weil sie darauf vertrauen, dass schon nichts passieren wird, kann Ihnen fahrlässige Körperverletzung oder gar fahrlässige Tötung vorgeworfen werden.
Stecken Sie niemanden an, haben aber billigend in Kauf genommen, dass Sie ggf. jemanden anstecken könnten, auch wenn Sie nur fälschlich dachten, sie seien infiziert, könnte eine Versuchsstrafbarkeit gegeben sein. Freilich kommt es dann immer noch auf den gerichtlichen Nachweis der inneren Tätereinstellungen bzw. auf Kausalitätsnachweise an. Aber auch strafrechtlich gilt: Sicher ist sicher!