26/05/2026
Wer seine Einkommensteuererklärung beim falschen Finanzamt einwirft, verpasst uU die Abgabefrist.
Wer eine Steuererklärung abgibt, muss sich an bestimmte Fristen halten. Um die jeweilige Frist zu wahren, reicht es auch, die Steuererklärung beim Finanzamt in den Briefkasten zu werfen oder per ELSTER zu übermitteln. Aber Achtung: Werfen Sie Ihre Einkommensteuererklärung am letzten Tag der sognannten Festsetzungsfrist bei einem Finanzamt ein, das nicht für Sie zuständig ist – die offizielle Bezeichnung lautet „unzuständiges Finanzamt“ –, dann gilt das nicht als fristgerechte Einreichung. Dabei lohnt sich die fristgerechte Abgabe fast immer – welche Möglichkeiten Sie dabei haben und wie Sie Unterstützung erhalten, lesen Sie auf unserer Seite oder erhalten Sie wenn Sie uns ansprechen.
Für den Zugang des Antrags gelten die bürgerlich-rechtlichen Regelungen. Und laut diesen sei es erforderlich, dass der Antrag „in den Machtbereich des zuständigen Finanzamts gelangt“, so der BFH in der Urteilsbegründung.
Die örtlichen Zuständigkeiten sind laut BFH eindeutig geregelt. Ob und inwieweit der Kläger das örtlich zuständige „Wohnsitzfinanzamt“ nun tatsächlich kannte oder kennen musste, sei unerheblich. Die Rechtslage ist eindeutig. Er muss sich also selbst darum kümmern zu erfahren, welches Finanzamt für ihn zuständig ist. Zwar dürfe jede/r Steuerpflichtige seine Steuererklärung auch bei einem nicht zuständigen oder unzuständigen Finanzamt einreichen – dann trage er bzw. sie aber grundsätzlich das Risiko, dass diese möglicherweise nicht rechtzeitig an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werde, so die BFH-Richter/innen.
Gleiche Stadt und doch unzuständiges Finanzamt
Unser Tipp: Warten Sie möglichst nicht bis zum letzten Tag der Abgabefrist für Ihre Steuererklärung und wenn doch reichen sie richtig ein! In größeren Städten gibt es meistens mehrere Finanzämter – aber nur eins davon ist Ihr Wohnsitzfinanzamt.