bbh Lohnsteuerhilfe - Birgit Grote

bbh Lohnsteuerhilfe - Birgit Grote Wir erstellen Ihre Steuerklärung für Sie und nehmen Ihnen die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt ab.

Dabei bieten wir das ganze Jahr einen qualifizierten Beratungsservice im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des Steuerberatungsgesetzes.

Fahrtkosten für die persönliche Pflege einer Angehörigen sind nicht automatisch als außergewöhnliche Belastungen nach § ...
24/08/2026

Fahrtkosten für die persönliche Pflege einer Angehörigen sind nicht automatisch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar. Das Finanzgericht Münster lehnte dies im Fall eines Ehepaars ab, das seine hochbetagte und schwerbehinderte Schwiegermutter in rund 300 Kilometer Entfernung betreute (Az. 4 K 2261/25).
Für den Veranlagungszeitraum 2021 hatte das Paar neben dem Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro unter anderem Kosten für Fahrten, Haushaltshilfen, Arztbegleitungen, Medikamente, Parkgebühren und Porto geltend gemacht. Das Gericht sah diese Aufwendungen nicht als zwangsläufig an. Professionelle Pflege- und Unterstützungsdienste hätten trotz der familiären Verbundenheit und der Entfernung in Anspruch genommen werden können.
Die Neuregelung des § 33b Abs. 6 EStG ab 2021 erweitert nach dem Urteil nur die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag. Sie ändert nichts an den Anforderungen des § 33 EStG. Pflegebedingte Fahrt-, Park- und Portokosten sind zudem durch den Pauschbetrag abgegolten. Auch Ausgaben für Arztbesuche und Besorgungen waren nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig, weil Dritte diese Tätigkeiten hätten übernehmen können.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue, gestaffelte Förderung von bis zu 6.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeu...
10/08/2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue, gestaffelte Förderung von bis zu 6.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) und bestimmte Plug-in-Hybride (PHEV). Die Basisförderung für Privatpersonen beträgt 3.000 Euro (BEV) bzw. 1.500 Euro (PHEV). Sie greift bis zu einer Einkommensgrenze von 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Diese Grenze steigt pro minderjährigem Kind um 5.000 Euro (maximal bis zu 90.000 Euro).
Einkommensabhängige Aufschläge erhöhen die Prämie: Bei einem Haushaltseinkommen unter 60.000 Euro gibt es 1.000 Euro extra, unter 45.000 Euro sind es 2.000 Euro extra. Zusätzlich wird ein Kinderbonus von 500 Euro pro Kind (maximal für zwei Kinder unter 18 Jahren) gewährt. Der Antrag erfolgt online. Als Nachweis dient der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus den beiden aktuellsten Steuerbescheiden (maximal drei Jahre alt). Bei getrennter Veranlagung oder unverheirateten Paaren werden die Einzeleinkommen addiert. Wichtig: Wer bisher keine Steuererklärung abgegeben hat, muss diese für den Förderanspruch zwingend nachreichen.

Mit Urteil vom 12.08.25 (Az. IX R 24/24) hat der BFH klargestellt, dass die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG nicht gew...
23/06/2026

Mit Urteil vom 12.08.25 (Az. IX R 24/24) hat der BFH klargestellt, dass die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG nicht gewährt wird, wenn ein bestehendes Gebäude abgerissen und durch einen Neubau an gleicher Stelle ersetzt wird.
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann jedoch entnommen werden, unter welchen Umständen ein Vermieter trotz Abriss und Neubau die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG noch in Anspruch nehmen kann.
Entscheidend ist, dass zwischen dem Abriss und dem Neubau kein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Kann man dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass der Neubau im Zeitpunkt des Abrisses noch gar nicht geplant war, dann müsste eine Sonderabschreibung möglich sein, sollte das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt doch wieder bebaut werden.
Im Urteilsfall wurde der enge sachliche Zusammenhang zwischen Abriss und Neubau bejaht, da der Bauantrag für den Neubau vor dem Abriss gestellt wurde und die Neubaumaßnahme unmittelbar nach dem Abriss begann.

Wie eine Kugel Eis in der Sonne schmilzt auch die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 dahin. Steuerpflichtige müsse...
16/06/2026

Wie eine Kugel Eis in der Sonne schmilzt auch die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 dahin. Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung 2025 bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht haben.
Diese Frist verlängert sich für steuerlich Beratene (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) auf den 1. März 2027.
Wer nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist (wie z.B. viele Arbeitnehmer) kann seine Einkommensteuererklärung freiwillig bis 31. Dezember 2029 einreichen (sog. Antragsveranlagung).

Eine Familienheimfahrt pro Woche kann bei einer doppelten Haushaltsführung mit der Entfernungspauschale angesetzt werden...
08/06/2026

Eine Familienheimfahrt pro Woche kann bei einer doppelten Haushaltsführung mit der Entfernungspauschale angesetzt werden, sofern diese steuerlich anerkannt wird. Wenn jedoch mehrere Fahrten wöchentlich durchgeführt werden, dann gibt es ein Wahlrecht und zwar die sogenannte Vielpendleroption.
Wenn diese Option gewählt wird, sind sämtliche Fahrten zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte sowie
zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte jeweils mit der Entfernungspauschale absetzbar. In diesem Fall gelten die Heimfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Heimfahrten können immer nur die Entfernung von der Arbeitsstätte zur Hauptwohnung angesetzt werden, nicht jedoch die Entfernung Hauptwohnung - Zweitwohnung.
Ferner können aber bei Wahl der Option die Verpflegungspauschbeträge für die ersten drei Monate und der Abzug der Unterkunftskosten dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Z...
28/05/2026

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen auch dann kein erzieltes Einkommen dar, wenn sie in Raten geleistet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen danach nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, so die Ausführungen des BFH. Denn eine solche Abfindung werde außerhalb eines Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet und sei deshalb der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts wie eines Pflichtteils oder Vermächtnisses gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen.
Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die KfW haben die Konditionen für die Neubauförderun...
18/05/2026

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die KfW haben die Konditionen für die Neubauförderung im Programm „Klimafreundlicher Neubau“ verbessert. Danach sinkt der Kreditzins für die im Rahmen dieses Programms befristet wiederaufgenommene Förderung des „Effizienzhaus 55“-Standards auf einen Signalzinssatz von ab 1% effektiver Jahreszins (bei zehn Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung). Private und gewerbliche Investoren können die aus Mitteln des Bundes verbilligten KfW-Darlehen bereits seit Montag, 2.3.2026, zu den neuen, verbesserten Konditionen über ihre Hausbank bei der KfW beantragen. Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln, die die KfW zur Zinsverbilligung der Förderkredite bzw. für Zuschüsse einsetzt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Bundesamtes und...
27/04/2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund mit, dass die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen.
Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Die Veränderung der Sozialabgaben bei den Beschäftigten und Rentenbeziehenden spielt ebenfalls eine Rolle.
Der aktuelle Rentenwert von gegenwärtig 40,79 Euro wird zum 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro angehoben. Dies entspricht der Rentenanpassung von 4,24 Prozent.
Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettsbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündigung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.

Das Finanzgericht Sachsen hat mit drei Urteilen jeweils vom 11. November 2025 entschieden, dass die im Einkommensteuerge...
13/04/2026

Das Finanzgericht Sachsen hat mit drei Urteilen jeweils vom 11. November 2025 entschieden, dass die im Einkommensteuergesetz geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale verfassungsgemäß ist (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23). Rentner würden damit genauso steuerlich behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige, bei denen die Energiepreispauschale als steuerpflichtiges Einkommen gilt.
Die betroffenen Rentner legten gegen die Urteile Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Um Arzneimittel steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können, ist eine Verordnung eines Arztes o...
07/04/2026

Um Arzneimittel steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können, ist eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich. In bestimmten Fällen ist dies aber nicht ausreichend, es muss sogar ein qualifizierter Nachweis durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorgelegt werden.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 klargestellt, dass ein solcher qualifizierter Nachweis (jedenfalls im Jahr 2023) erforderlich ist, wenn die „Abnehmspritze“ Ozempic zur Behandlung von Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) verordnet wird. Die ärztliche Verordnung war in diesem Fall nicht ausreichend. Das Gericht führte weiter aus, dass das Medikament in Deutschland zum Zeitpunkt der Verordnung nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2 zugelassen war. Die Verordnung bei Fettleibigkeit und Bluthochdruck sei als Behandlung außerhalb einer wissenschaftlich anerkannten Methode anzusehen.
Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 12/25 anhängig.

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